Kasse muss Spermien-Einfrieren bei privatem Anbieter zahlen | FLZ.de

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Veröffentlicht am 30.01.2024 17:16

Kasse muss Spermien-Einfrieren bei privatem Anbieter zahlen

Die Justitia ist an einer Scheibe am Eingang zum Oberlandesgericht zu sehen. (Foto: Rolf Vennenbernd/dpa/Symbolbild)
Die Justitia ist an einer Scheibe am Eingang zum Oberlandesgericht zu sehen. (Foto: Rolf Vennenbernd/dpa/Symbolbild)
Die Justitia ist an einer Scheibe am Eingang zum Oberlandesgericht zu sehen. (Foto: Rolf Vennenbernd/dpa/Symbolbild)

Ein an Hodenkrebs erkrankter Mann aus Bayern muss nach einem Gerichtsurteil die Kosten für das Einfrieren von Spermien von seiner gesetzlichen Krankenkasse erstattet bekommen, auch wenn die Keimzellen von einem privaten Leistungserbringer konserviert worden sind. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München bestätigte am Dienstag das Recht des Versicherten, „in einer Situation des Systemversagens der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen eines nicht zugelassenen - aber gleichwohl qualifizierten - Leistungserbringers in Anspruch zu nehmen“.

Denn selbst die Kassenärztliche Vereinigung Bayern habe bis zum Ende des Berufungsverfahrens keinen einzigen zugelassenen Leistungserbringer in Bayern benennen können. Das Gericht entschied deshalb, dass der Kläger in seiner akuten Krankheitssituation einen Anspruch auf Erstattung der Kosten auch bei Leistung durch einen nicht zugelassenen Leistungserbringer habe. Anders könne er seinen gesetzlich vorgesehenen Anspruch nicht verwirklichen.

Zumal es damals alles ratzfatz ging: Der junge Ehemann erhielt im Jahr 2021 an einem Donnerstag die Diagnose mit Verdacht auf Hodenkrebs. Die Bestätigung kam am Freitag, zugleich wurde der Termin zur Spermiengefrierung für Montag festgesetzt, da die Operation bereits am Mittwoch stattfinden sollte. Es drohte der dauerhafte Verlust der Zeugungsunfähigkeit, weshalb der Gesetzgeber in solchen Fällen bereits 2019 einen Anspruch auf Kryokonservierung von Keimzellen geschaffen hat.

Die Konservierung erfolgte über eine Kinderwunschpraxis, die über eine kassenärztliche Zulassung verfügte und auf ihrer Homepage auch die Spermien-Konservierung anbot. Allerdings erfolgte die konkrete Leistung selbst - nicht ohne Weiteres erkennbar - durch eine eigenständige GmbH, die nicht als Leistungserbringer zugelassen war. Die Krankenkasse wollte deshalb nicht für die Leistungen zahlen. Sie argumentierte, der Kläger hätte nach einem zugelassenen Leistungserbringer suchen müssen. Dies sah das Landessozialgericht am Dienstag nun anders, ließ aber Revision zum Bundessozialgericht zu.

© dpa-infocom, dpa:240130-99-810242/3


Von dpa
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