Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat erneut eine Klage gegen das bayerische Polizeiaufgabengesetz eingestellt und abgewiesen. Die eingereichte Popularklage sei auch mangels hinreichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung unzulässig, sagte Gerichtspräsident Hans-Joachim Heßler am Mittwoch in München.
Der Bund für Geistesfreiheit München und der Bund für Geistesfreiheit Bayern hatten in ihrer 2018 eingereichten Klage vor allem den Präventivgewahrsam und den im Gesetz verankerten Begriff der „drohenden Gefahr“, der als Voraussetzung für einige polizeiliche Maßnahmen ausreicht, als verfassungswidrig kritisiert.
Während die Kritik an der „drohenden Gefahr“ laut Heßler in der Klage nicht ausreichend begründet gewesen sei und daher eingestellt wurde, habe das Gericht die ebenfalls im Gesetz verankerten Regeln für ein Präventivgewahrsam im Detail geprüft. Ein Freiheitsentzug als „Ultima Ratio“ sei zulässig und in seiner im Gesetz ausgestalteten Form auch mit Blick auf die Dauer nicht grundsätzlich verfassungswidrig um höhere Rechtsgüter zu schützen. Der Gesetzgeber verfolge letztlich mit dem Gesetz ein legitimes Ziel, betonte Heßler.
Mit der Entscheidung ist die juristische Debatte um das Gesetz aber noch nicht vorbei. Weitere Klagen gegen das Gesetz sowie sogenannte Meinungsverschiedenheiten der Oppositionsparteien SPD und der Grünen sind noch anhängig. Im vergangenen Jahr wurde eine Klage der Linkspartei gegen die im PAG festgelegte polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen.
Der Bund für Geistesfreiheit München und der Bund für Geistesfreiheit Bayern hatten argumentiert, das PAG verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, den Grundsatz der Gewaltenteilung und mehrere Grundrechte. Der Bayerische Landtag und die Staatsregierung hielten die Klage für unbegründet.
Das PAG regelt die Kompetenzen der Polizei im Umgang mit Beschuldigten, aber auch in bestimmten Einsatzlagen. Viele Details sind seit Jahren umstritten - unter anderem die Möglichkeit des richterlich angeordneten Präventivgewahrsams, der zuletzt häufig im Zusammenhang mit Demonstrationen von Klimaaktivisten richterlich angeordnet worden war. Dieser darf bis zu einem Monat dauern, wenn er der Verhinderung von Straftaten dient.
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