Ein Krankenschein hat einen hohen Beweiswert. Um den zu erschüttern, braucht ein Arbeitgeber deutliche Indizien. Das zeigt einmal mehr ein Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen, auf den die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az. 3 Ca 438/25).
Darum ging es: Eine Frau hatte in einer Telefonzentrale im Schichtdienst gearbeitet und sich wegen gesundheitlicher Probleme intern auf eine andere Stelle beworben. Als diese Umsetzung abgelehnt wurde, kündigte die Frau. Noch am selben Tag wurde sie von ihrer Hausärztin krankgeschrieben und bekam nach Ablauf eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Die Krankenhausträgerin, bei der die Frau beschäftigt war, weigerte sich, ihr weiter den Lohn zu zahlen. Begründung: Die Frau hätte vorher angekündigt, sie werde sich nun krankschreiben lassen und später eine neue Diagnose vorzulegen, um nicht ins Krankengeld zu rutschen.
Die Frau klagte dagegen, dass ihr kein Lohn mehr gezahlt wurde - und bekam recht. Für das Gericht war die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das gesetzlich vorgesehene, besonders gewichtige Beweismittel.
Eine Ankündigung, sich einen Krankenschein zu besorgen, kann laut der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des DAV diesen Beweiswert zwar erschüttern. Aber nur, wenn wiederum der Arbeitgeber eine solche Äußerung beweisen kann.
Bleibt der Sachverhalt dagegen unklar, nachdem die Parteien angehört und Zeugen vernommen worden sind, hat der Arbeitnehmer das Nachsehen. Arbeitnehmende müssen dann ihre Erkrankung nicht weiter konkretisieren oder dem Gericht gegenüber offenlegen.
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