Weil über ihren Köpfen lange Zeit das Damoklesschwert einer Nutzungsuntersagung schwebte, haben die Betreiber eines Fitnessstudios einen Teil der Miete einbehalten. Zu Unrecht, fand der betroffene Vermieter. Deshalb trafen sich die beiden Parteien jetzt vor dem Ansbach Landgericht.
Im Oktober 2021 wurden im Rahmen einer bauaufsichtlichen Begehung Brandschutzmängel im Gebäudekomplex Draisstraße 2 und Welserstraße 17/19 festgestellt. Aus diesem Grund hatte die Stadt Ansbach eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen. Davon war nicht nur die Diskothek „Alpenmax“ betroffen, bei der sie auch vollzogen wurde. Auch eines der zum damaligen Zeitpunkt zwei Fitnessstudios war von der behördlichen Auflage bedroht.
Aufgrund der jahrelangen Unsicherheit, ob man die angemieteten Räume weiternutzen darf, haben die Betreiber drei Monatsmieten einbehalten. Sie begründeten dies einerseits damit, dass die Versäumnisse beim Brandschutz Angelegenheit des Eigentümers, eines französischen Immobilienfonds, sei. Andererseits habe man auf eigene Kosten eine Lichtanlage und eine Stromversorgung eingebaut.
Der Vermieter sei lange nicht in die Pötte gekommen, machte Rechtsanwalt Jürgen Promm vor Gericht deutlich. Für seine Mandanten sei es eine lange Zeit der Ungewissheit gewesen. Hinzu kommt nach seinen Worten, dass es auch von der Stadt Ansbach immer wieder den Hinweis gegeben habe, seine Mandanten sollen sich neue Räumlichkeiten suchen – was sie dann auch Ende 2023 getan haben.
Die Verantwortlichen des Immobilienfonds, vertreten durch Rechtsanwalt Dirk Meißner, sahen dies anders und klagten darauf, die ausstehende Mietsumme in Höhe von rund 11.570 Euro zu bekommen. Er könne die wirtschaftliche Situation der Betreiber nachvollziehen, sagte er. Dass aber Mitarbeiter einer Behörde falsche Auskünfte geben, „dafür sind wir nicht verantwortlichen“. Laut Meißner haben laufend Arbeiten stattgefunden, um die Probleme in dem Gebäudekomplex zu beheben.
Auch Richter Dr. Stephan Wittenberger konnte nach eigenen Worten nachvollziehen, warum die Betreiber so gehandelt haben und dass ihnen die Situation zu heikel war. „Aus wirtschaftlicher Sicht habe ich dafür Verständnis.“ Als Richter muss er sich aber an das geltende Recht halten. Und in diesem sah Wittenberger keinen Ansatzpunkt, dass die vorgenommene Mietminderung in Ordnung war.
Das Fitnessstudio sei zu keiner Zeit in der Nutzung beeinträchtigt gewesen, machte er deutlich. Die nicht nutzbaren Parkflächen in der Tiefgarage waren laut Vertrag nicht mitvermietet. Auch bei den eingebauten Anlagen sah Wittenberger keine Ansprüche. Bei unaufschiebbaren Maßnahmen ist das dem Richter zufolge anders. Als Beispiel nannte er einen Wasserrohrbruch. Im konkreten Falls handelt es sich seiner Einschätzung nach aber nicht um unaufschiebbare Maßnahmen.
Die Beteiligten handelten schließlich einen Vergleich aus. Demnach müssen die Betreiber des Studios bis Ende Mai 8000 Euro bezahlen. Kommen sie dem nach, wird die restliche Summe erlassen. Gelingt es ihnen nicht, müssen sie die rund 11.570 Euro komplett bezahlen. Unter Juristen wird diese Art von Vergleich auch als Las-Vegas-Vergleich bezeichnet. Zudem tragen sie zu 70 Prozent die Verfahrenskosten.
Im Moment gilt dieser Vergleich aber nur unter Vorbehalt. Beide Parteien haben drei Wochen Zeit, um dem zu widersprechen. Zufrieden mit dem Verlauf der Verhandlung waren die Studio-Betreiber nicht, wie sie im Nachgang gegenüber der FLZ betonten. Mit dem Vergleich sei das Kapitel jetzt aber beendet.