Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können steuerliche Vorteile daraus ziehen, sich zusammen veranlagen zu lassen. Dafür reichen sie nur eine gemeinsame Steuererklärung beim Finanzamt ein, ihre Steuerlast wird dann gemeinschaftlich bestimmt. Nicht immer ist die Zusammenveranlagung aber tatsächlich der günstigere Weg für Paare. Wer rechtzeitig reagiert, kann die Zusammenveranlagung noch zur Einzelveranlagung ändern - oder umgekehrt.
Doch die Anpassung hat Grenzen. Das zeigt ein Urteil (Az. 15 K 469/22) des Finanzgerichts Köln, auf das der Bund der Steuerzahler verweist.
In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar keine Steuererklärung abgegeben. Das Finanzamt schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und führte eine Zusammenveranlagung durch. Dem daraus ergangenen Bescheid widersprach das Ehepaar und übermittelte zwei separate Einkommensteuererklärungen mit der Bitte um Einzelveranlagung.
Das Finanzamt hob daraufhin den ersten Bescheid auf und erließ zwei neue Bescheide. Die einmonatige Einspruchsfrist verstrich, die Bescheide wurden bestandskräftig.
Erst zweieinhalb Monate später beantragte das Paar nun doch die Zusammenveranlagung. Das Finanzamt wies das Anliegen ab, das Finanzgericht stützte die Entscheidung.
Zwar könnten Ehegatten ihr Wahlrecht laut dem Bund der Steuerzahler grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Bescheids - auch mehrfach - ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen. Sobald ein Steuerbescheid aber bestandskräftig ist, ist die Wahlmöglichkeit dahin.
„Grundvoraussetzung für eine gemeinsame Veranlagung ist, dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und in dem Veranlagungsjahr zumindest zeitweise zusammengelebt haben“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
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