Buschmann legt Namensrecht mit mehr Freiheiten vor | FLZ.de

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Veröffentlicht am 31.03.2023 10:10

Buschmann legt Namensrecht mit mehr Freiheiten vor

Bundesjustizminister Marco Buschmann. (Foto: Carsten Koall/dpa)
Bundesjustizminister Marco Buschmann. (Foto: Carsten Koall/dpa)
Bundesjustizminister Marco Buschmann. (Foto: Carsten Koall/dpa)

Wer sich für einen Doppelnamen entscheidet, soll künftig nicht mehr zum Einfügen eines Bindestrichs gezwungen werden. Diese und weitere Änderungen sieht der Entwurf für das neue Namensrecht hervor, den Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) am Freitag zur Abstimmung an die anderen Ressorts der Bundesregierung verschickt hat. Tritt die Reform in der von seinem Ministerium vorgesehenen Fassung in Kraft, bliebe es Eheleuten von Januar 2025 an selbst überlassen, ob sie ihre Namen mit oder ohne Bindestrich hintereinandersetzen wollen.

Herr Schmitz und Frau Koppe könnten nach der Eheschließung dann beispielsweise beide Schmitz-Koppe, Schmitz Koppe, Koppe Schmitz oder Koppe-Schmitz heißen. Die Möglichkeit, dass beide nur Koppe oder nur Schmitz heißen, bleibt ebenso weiter bestehen wie die Variante, dass jeder seinen Nachnamen behält und kein gemeinsamer Familienname festgelegt wird. Entscheidet sich ein Paar für einen Doppelnamen als Ehenamen, führen diesen auch die gemeinsamen Kinder.

Nach den Vorstellungen des Bundesjustizministeriums soll künftig auch ein nicht-verheiratetes Paar die Möglichkeit erhalten, dem gemeinsamen Kind einen Doppelnamen zu geben. Heißen die Eltern etwa Hoff und Binz, könnte das ihre Tochter Luise, für die beide sorgeberechtigt sind, demnach mit Nachnamen Hoff-Binz, Binz-Hoff, Hoff Binz oder Binz Hoff heißen. Die herkömmliche Variante, das Kind Luise Binz oder Luise Hoff zu nennen, bleibt daneben erlaubt.

In dem Entwurf, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, wird außerdem festgelegt, dass eine Aneinanderreihung beliebig vieler Namen nicht möglich sein wird. Wenn Manfred Schmitz Koppe eine Marina Müller-Lüdenscheid heiratet, sollen sie zwar aus je einem Bestandteil des Namens einen neuen Doppelnamen bilden können, also zum Beispiel Schmitz-Lüdenscheid oder Müller Koppe. Mehr als zwei Namensbestandteile dürfen es aber nicht sein.

Grüne: Verschmelzen von Namen

Die Idee, zwei Namen miteinander zu verschmelzen, also beispielsweise aus Koppe und Lüdenscheid den Namen Koppscheid zu machen, greift das Bundesjustizministerium in seinem Entwurf nicht auf. Dieser Vorschlag war aus den Reihen der Grünen gekommen.

Erwachsenen, die sich adoptieren lassen, räumt der Entwurf die Möglichkeit ein, ihren Nachnamen zu behalten, entweder ausschließlich oder zusätzlich zum Nachnamen der Person, die sie adoptiert.

Im Fall der Scheidung der Eltern soll es, wenn das Kind bei einem Elternteil lebt, der seinen Geburtsnamen wieder annimmt, diesen auch zum Familiennamen des Kindes machen. Dafür ist zwar die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, wenn das Kind bisher dessen Namen führt oder wenn beiden die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils jedoch ersetzen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, muss es außerdem selbst zustimmen.

Der Entwurf sieht eine Übergangsregelung vor. Ehegatten, die am 1. Januar 2025 bereits einen Ehenamen führen, können diesen bis einschließlich 31. Dezember 2026 durch Wahl eines aus ihrer beider Namen gebildeten Doppelnamens neu bestimmen. Paare, die bislang keinen gemeinsamen Namen führen - etwa weil ihnen die bislang dafür geltenden Regeln zu restriktiv waren - haben nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle ohnehin jederzeit die Möglichkeit, dies nachträglich zu tun.

Übergangsfrist für Namen der Kinder

Auch für die Neubestimmung des Nachnamens eines Kindes gilt die Übergangsfrist. Im Entwurf heißt es: „Der Geburtsname minderjähriger Kinder von Eltern ohne Ehenamen kann bis einschließlich 31. Dezember 2026 durch Wahl eines aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamens neu bestimmt werden.“ Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist seine Einwilligung Voraussetzung für die Neubestimmung des Geburtsnamens. „Das deutsche Namensrecht ist hoffnungslos veraltet. Wir modernisieren es endlich!“, schrieb Buschmann am Freitag bei Twitter.

Die von ihm geplante Reform betrifft allerdings nur Fragen, die mit Geburt, Eheschließung, Scheidung und anderen familienrechtlich relevanten Lebensereignissen zusammenhängen. Sie wird womöglich nicht die einzige Änderung sein, die von den Ampel-Partnern in diesem Jahr in Sachen Namensrecht auf den Weg gebracht wird. Für das Namensänderungsrecht ist Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) zuständig. Es regelt die Änderung von Vor- und Nachnamen unabhängig von familienrechtlichen Ereignissen. Dabei geht es etwa darum, ob sich jemand nach der Einbürgerung für eine deutsche Schreibweise seines Namens entscheidet - also beispielsweise aus „Pawel“ „Paul“ machen will - oder einen Familiennamen loswerden möchte, der Anlass für Spott und Hänseleien bietet.

„Auch wenn das technisch klingen mag, hat insbesondere der Familiennamen eine erhebliche Bedeutung im Leben und im Alltag vieler Menschen“, sagte der SPD-Bundestagabgeordnete Jan Plobner. Daher sei es wichtig, „dass wir jetzt endlich einen Entwurf haben und auf dieser Basis eine Reform beschließen können“. Plobner, der selbst Standesbeamter ist, sagte, es wäre gut, sämtliche Regelungen zum Erwerb und zur Änderung des Namens einheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch zu bündeln und die Zuständigkeit den Standesämtern zu übertragen.

© dpa-infocom, dpa:230331-99-157774/5


Von dpa
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