Eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen hindert den Chef eines Kleinbetriebs nicht daran, die Stelle gleich wieder zu besetzen.
Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor, über das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert. (Az.: 3 Sa 285/22)
In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin gekündigt und kurz darauf erneut eine vergleichbare Stelle ausgeschrieben. Die Frau ging dagegen vor: Es hätten damit nicht - wie angegeben - betriebsbedingte Gründe vorgelegen.
Das Gericht entschied jedoch: In einem Kleinbetrieb mit bis zu zehn Beschäftigten müsse gar kein Kündigungsgrund genannt werden. Und selbst wenn er genannt würde, sei der Arbeitgeber nicht an das Kündigungsschutzgesetz gebunden.
Die Kündigung blieb somit bestehen.
© dpa-infocom, dpa:230911-99-156543/2