Weil er sich mehrfach nicht an gerichtliche Anordnungen gehalten hat, musste sich jetzt ein 61-Jähriger vor dem Amtsgericht Ansbach verantworten. Wegen eines Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in zwei Fällen wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt.
Warum saß Dieter W. (Name geändert) aus dem Landkreis Ansbach auf der Anklagebank? Aufgrund eines Beschlusses nach dem Gewaltschutzgesetz vom April 2023 ist es ihm verboten, sich seiner Ehefrau, von der er getrennt lebt, in einem Umkreis von 100 Metern zu nähern. Auslöser für die Entscheidung des Amtsgerichtes war eine Körperverletzung gewesen.
Trotz des gerichtlichen Verbotes soll sich der Angeklagte zwischen dem 7. und 18. Juli 2023 seiner Frau genähert haben – etwa soll er sich bei ihrem Haus aufgehalten haben, ihr nachgefahren sein, ihre Tomaten im Garten beschädigt haben und sich ihr auf dem Friedhof genähert haben.
Das Nachfahren und den nächtlichen Besuch im Gemüsegarten gab der 61-Jährige zu – auch weil er jeweils von der Frau beziehungsweise der Tochter erkannt wurde. Warum er dies tat, dazu äußerte sich der Angeklagte indes nicht.
Die beiden anderen Vorfälle aus der Anklage wurden eingestellt. Denn zum einen wurde der unbefugte Aufenthalt am Wohnanwesen der Frau durch Zeugenaussagen widerlegt – der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt demnach bei Verwandten. Und das Zusammentreffen auf dem Friedhof hätte auch zufällig sein können.
Für Staatsanwalt Florian Rudolph stand der Sachverhalt in zwei Fällen nach der Beweisaufnahme fest. Zugunsten von Dieter W. legte er das Geständnis und dessen bislang weiße Weste aus. Er forderte 85 Tagessätze à 30 Euro (2550 Euro) Geldstrafe. Verteidiger Matthias Kohla plädierte dagegen auf 70 Tagessätze à 20 Euro (1400), da sein Mandant nicht vorbestraft ist und er geständig sei.
Amtsrichter Christian Winkelmann hatte auch keine Zweifel, dass der Angeklagte schuldig ist. Der Richter verurteilte W. wegen eines Vergehens nach dem Gewaltschutzkonzept in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 30 Euro, also zu 2400 Euro. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.
Gemäß den Angaben des Bundesjustizministeriums bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz einer Person vor allen Formen der Gewalt im privaten und häuslichen Umfeld. Außerdem soll es vor „unzumutbaren Belästigungen“ durch Nachstellen, auch Stalking genannt, schützen. Um zu verhindern, dass es zu weiteren Vorfällen kommt, kann vor Gericht eine Schutzanordnung beantragt werden. In dieser kann zum Beispiel verankert werden, dass der Täter die Wohnung des Opfers nicht betreten darf, dass er sich nicht bis zu einem bestimmten Umkreis nähern darf, dass er keinen Kontakt aufnehmen darf und dass er das Opfer nicht treffen darf.Auch kann das Opfer verlangen, die gemeinsame Wohnung oder das Haus für eine bestimmte Zeit allein nutzen zu dürfen. Der Grundsatz „Die gewalttätige Person geht, das Opfer kann bleiben“ dient dem Schutz der Betroffenen.