Staatsanwaltschaft fordert Geldstrafen nach Klimaprotest | FLZ.de

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Veröffentlicht am 01.06.2023 13:54

Staatsanwaltschaft fordert Geldstrafen nach Klimaprotest

Die Angeklagten sind vor Prozessbeginn im Verhandlungssaal. (Foto: Sven Hoppe/dpa)
Die Angeklagten sind vor Prozessbeginn im Verhandlungssaal. (Foto: Sven Hoppe/dpa)
Die Angeklagten sind vor Prozessbeginn im Verhandlungssaal. (Foto: Sven Hoppe/dpa)

Nach einer Protestaktion bei einem Fußballspiel in der Münchner Allianz Arena hat die Staatsanwaltschaft München I Geldstrafen für drei Klimaaktivisten gefordert. Es handele sich um „Überzeugungstaten“ und „bewusste Entscheidungen“, sagte Staatsanwalt Johannes Füßl am Donnerstag in seinem Plädoyer vor dem Amtsgericht München. Er forderte für die Angeklagten daher wegen Hausfriedensbruchs Strafen zwischen 600 und 1200 Euro. Die Angeklagten fordern, freigesprochen zu werden.

Am 27. August 2022 waren die Klimaaktivisten der Protestgruppe Letzte Generation bei einem Fußballspiel des FC Bayern gegen Borussia Mönchengladbach in der Allianz Arena aufs Spielfeld gelaufen. Ihr Ziel sei es gewesen, sich an den Fußballtoren mit Sekundenkleber festzukleben und mit Kabelbindern festzubinden, „um ein konsequenteres Einschreiten der politischen Akteure gegen den Klimawandel zu erreichen“, hieß es in der Anklage. Die Allianz Arena stellte daraufhin einen Strafantrag.

Die Aktivisten räumten die Tatvorwürfe vor Gericht ein. Sie betonten aber, dass sie die Aktion vor dem Hintergrund der Klimakrise für gerechtfertigt hielten. Die Umstände seien für sie „menschlich und moralisch nicht mehr auszuhalten“, sagte eine 21 Jahre alte Angeklagte. „Ich wünsche mir so sehr, es würde reichen, wenn wir auf Demos gehen.“ Das sei aber nicht der Fall - „deshalb stören wir, und deshalb unterbrechen wir den Alltag“. Zu diesem Alltag gehörten auch Fußballspiele.

„Ich kann die Motivationslage absolut nachvollziehen“, sagte die Vorsitzende Richterin Sabine Eppelein-Harbers bereits zu Beginn der Verhandlung vor dem Amtsgericht München. Dennoch sehe sie für die Tat „keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Strafgesetzbuches“.

© dpa-infocom, dpa:230601-99-904602/2


Von dpa
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