Manche Beiträge für Altersvorsorge sind voll abzugsfähig | FLZ.de

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Veröffentlicht am 01.08.2023 15:09

Manche Beiträge für Altersvorsorge sind voll abzugsfähig

Lässt Sie im Alter ruhig schlafen, aber auch schon in jüngeren Jahren profitieren: eine Investition in die eigene Altersvorsorge. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Lässt Sie im Alter ruhig schlafen, aber auch schon in jüngeren Jahren profitieren: eine Investition in die eigene Altersvorsorge. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Lässt Sie im Alter ruhig schlafen, aber auch schon in jüngeren Jahren profitieren: eine Investition in die eigene Altersvorsorge. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Fürs Alter vorzusorgen lohnt sich seit diesem Jahr doppelt. Denn erstmals können bestimmte Beiträge zur Altersvorsorge in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden - sofern sie den jährlichen Höchstbetrag von 26 528 Euro nicht überschreiten. Für zusammenveranlagte Ehegatten gilt der doppelte Betrag.

Voll abzugsfähig sind laut dem Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) etwa Beiträge, mit denen Rentenentgeltpunkte nachgekauft werden - zum Beispiel weil im Rahmen der Scheidung Entgeltpunkte an den Ex-Partner übertragen wurden oder weil Zeiten mit geringem Einkommen oder Zeiten bis zum (vorzeitigen) Ruhestand ausgeglichen werden sollen.

Dabei muss das Geld nicht zwingend in die gesetzliche Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskasse oder ein Versorgungswerk investiert werden. Der gleiche Effekt lässt sich dem BVL zufolge beim Abschluss einer Rürup-Rente erzielen.

Interessierte sollten sich frühzeitig kümmern

Gerade wenn jemand unplanmäßig höhere steuerpflichtige Einkünfte - wie zum Beispiel eine Abfindung - erhalten habe, sei es sinnvoll zu prüfen, ob sich mit der Altersversorgung positive Steuereffekte nutzen lassen. Wichtig zu wissen: Die steuerliche Auswirkung ergibt sich grundsätzlich in dem Jahr, in dem die Zahlung in die Altersversorgung erfolgt ist.

„Wer über so etwas nachdenkt und seine Steuerlast senken will, sollte sich dementsprechend rechtzeitig im Jahr damit befassen“, sagt Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin beim BVL. Sich erst Anfang Dezember um einen Beratungstermin zu kümmern und dann alles bis Ende des Jahres abgewickelt und steuerlich durchgerechnet zu haben, sei nicht realistisch.

© dpa-infocom, dpa:230628-99-213528/2


Von dpa
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