Kosten für Therapietiere können die Steuerlast senken | FLZ.de

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Veröffentlicht am 01.08.2023 15:09

Kosten für Therapietiere können die Steuerlast senken

Aufmerksamer Begleiter: Wird ein Hund als Therapie- oder Assistenztier eingesetzt, können die anfallenden Kosten von der Steuer abgesetzt werden. (Foto: Christoph Soeder/dpa/dpa-tmn)
Aufmerksamer Begleiter: Wird ein Hund als Therapie- oder Assistenztier eingesetzt, können die anfallenden Kosten von der Steuer abgesetzt werden. (Foto: Christoph Soeder/dpa/dpa-tmn)
Aufmerksamer Begleiter: Wird ein Hund als Therapie- oder Assistenztier eingesetzt, können die anfallenden Kosten von der Steuer abgesetzt werden. (Foto: Christoph Soeder/dpa/dpa-tmn)

Anschaffung, Futter, Tierarztkosten: Ein Haustier zu halten kann teuer sein. Wer es aber als alltäglichen Begleiter benötigt, kann die anfallenden Kosten in einigen Fällen als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angeben.

„Hierfür bedarf es allerdings eines ärztlichen Attests, das die Notwendigkeit dieser Tierhaltung bescheinigt“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Außerdem muss eine weitere Bedingung für die Absetzbarkeit erfüllt sein: Die Unterhaltskosten für das Tier müssen die zumutbare Belastungsgrenze überschreiten. Sie ist individuell und hängt von der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab.

Veranlassung ist für Absetzbarkeit entscheidend

Davon zu unterscheiden ist die Haltung eines Tieres aus beruflichen Gründen. In diesen Fällen können sämtliche Kosten, die das Tier verursacht, in voller Höhe als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Laut Karbe-Geßler ist das etwa bei Polizeiwachhunden oder Therapietieren in Heilberufen der Fall.

Aber Achtung: Die einmaligen Anschaffungskosten des Tieres können nicht mit einem Schlag abgesetzt werden. Sie müssen über sieben oder acht Jahre hinweg abgeschrieben werden - je nach Anwendungsfall. Dabei hängt die Abschreibungsdauer von der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Tiers ab. Aufschluss darüber gibt die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums.

Dient das Tier nur teilweise einem beruflichen Zweck, teilweise auch einem privaten, können die Kosten auch nur anteilig als Werbungskosten angesetzt werden. Das stellte das Finanzgericht Münster in einem Urteil (Az. 10 K 2852/18 E) klar.

Es entschied, dass die Kosten für einen Schulhund für den Einsatz im Unterricht aufgrund des Konzepts einer tiergestützten Pädagogik anteilig absetzbar sind. Dabei unterschied das Gericht zwischen den voll abzugsfähigen Kosten - etwa für eine Hundeschule - und den laufenden Kosten, die wegen einer privaten Mitveranlassung nur zu einem Drittel abzugsfähig sind.

© dpa-infocom, dpa:230718-99-446801/2


Von dpa
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