Keine Kündigung für Beschäftigte in Familienpflegezeit | FLZ.de

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Veröffentlicht am 07.06.2023 13:44

Keine Kündigung für Beschäftigte in Familienpflegezeit

Beschäftigte, die Familienpflegezeit nehmen um Angehörige zu pflegen, können nur mit behördlicher Zustimmung gekündigt werden. (Foto: Mascha Brichta/dpa-tmn)
Beschäftigte, die Familienpflegezeit nehmen um Angehörige zu pflegen, können nur mit behördlicher Zustimmung gekündigt werden. (Foto: Mascha Brichta/dpa-tmn)
Beschäftigte, die Familienpflegezeit nehmen um Angehörige zu pflegen, können nur mit behördlicher Zustimmung gekündigt werden. (Foto: Mascha Brichta/dpa-tmn)

Beschäftigte, die Familienpflegezeit nehmen, sich also bis zu zwei Jahre teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen, unterliegen in dieser Zeit einem besonderen Kündigungsschutz. Darauf weist die Arbeitskammer des Saarlandes in ihrem Magazin „AK-Konkret“ (Ausgabe 03/2023) hin.

Sobald sie Ihrem Arbeitgeber die Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz melden, frühestens aber 12 Wochen vor dem angekündigten Termin, darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis bis zum Ende der Familienpflegezeit nur in besonderen Ausnahmefällen und mit behördlicher Zustimmung kündigen. Denkbar wäre das etwa bei einer Stilllegung des Betriebs.

Familienpflegezeit können Beschäftigte in Anspruch nehmen, die pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung pflegen. Die Arbeitszeit während der Familienpflegezeit muss bei mindestens 15 Stunden pro Woche liegen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht in Betrieben mit über 25 Beschäftigten.

Gut zu wissen: In Betrieben mit über 15 Beschäftigten haben pflegende Angehörige einen Rechtsanspruch, sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. Auch für diese sogenannte Pflegezeit gilt der besondere Kündigungsschutz von der Anmeldung der Pflegezeit beim Arbeitgeber bis zu deren Ende.

© dpa-infocom, dpa:230607-99-972008/2


Von dpa
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