Grünes Gewölbe: Sachsen will 89 Millionen Euro Schadenersatz | FLZ.de

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 27.01.2023 11:58

Grünes Gewölbe: Sachsen will 89 Millionen Euro Schadenersatz

Eine ausgeräumte und beschädigte Vitrine im Juwelenzimmer des Grünen Gewölbes in Dresden. (Foto: Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa)
Eine ausgeräumte und beschädigte Vitrine im Juwelenzimmer des Grünen Gewölbes in Dresden. (Foto: Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa)
Eine ausgeräumte und beschädigte Vitrine im Juwelenzimmer des Grünen Gewölbes in Dresden. (Foto: Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa)

Der Freistaat Sachsen macht im Zusammenhang mit dem Juwelendiebstahl aus dem Grünen Gewölbe Dresden Schadenersatz in Höhe von 89 Millionen Euro geltend. Eine Vertreterin des Landesamtes für Steuern und Finanzen nannte im Prozess am Landgericht Dresden die Summe von exakt 88.863.750 Euro, für die zurückgegebenen, teils beschädigten und die noch fehlenden Schmuckstücke sowie die Reparaturen am und im Museumsgebäude.

Die Feststellung bezüglich der Teile aus dem „sächsischen Staatsschatz“ beruhe auf der Annahme von Versicherungswerten.

Der Kunstdiebstahl aus Sachsens Schatzkammermuseum am 25. November 2019 gilt als einer der spektakulärsten in Deutschland. Laut der Anklage erbeuteten die Täter 21 Schmuckstücke aus Diamanten und Brillanten im Gesamtwert von über 113 Millionen Euro und hinterließen mehr als eine Million Euro Schaden. Seit einem Jahr müssen sich dafür sechs junge Männer zwischen 23 und 29 Jahren verantworten. Die Deutschen aus einer bekannten arabischstämmigen Berliner Großfamilie sind wegen schweren Bandendiebstahls, Brandstiftung und besonders schwerer Brandstiftung angeklagt.

Fünf Angehörige des Remmo-Clans hatten in der vergangenen Woche zugegeben, an dem Coup oder der Vorbereitung beteiligt gewesen zu sein und zeigten Reue. Ein weiterer Beschuldigter streitet eine Täterschaft unter Verweis auf ein Alibi ab. Der „Deal“, dem vier der Angeklagten zustimmten, umfasst neben glaubhaften Geständnissen auch die Bereitschaft, die Fragen von Verfahrensbeteiligten zu beantworten - Namen von Dritten müssen sie dagegen nicht nennen.

© dpa-infocom, dpa:230127-99-378379/4

north