Auto schubst Anhänger an: Wer haftet für den Schaden? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 15.03.2023 15:04

Auto schubst Anhänger an: Wer haftet für den Schaden?

Laut Straßenverkehrsgesetz muss der Halter Schadenersatz leisten, wenn bei dem Betrieb eines Anhängers jemand getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Das gilt auch dann, wenn der Anhänger lediglich am Straßenrand steht. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn/dpa)
Laut Straßenverkehrsgesetz muss der Halter Schadenersatz leisten, wenn bei dem Betrieb eines Anhängers jemand getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Das gilt auch dann, wenn der Anhänger lediglich am Straßenrand steht. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn/dpa)
Laut Straßenverkehrsgesetz muss der Halter Schadenersatz leisten, wenn bei dem Betrieb eines Anhängers jemand getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Das gilt auch dann, wenn der Anhänger lediglich am Straßenrand steht. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn/dpa)

Wer seinen Anhänger am Straßenrand abstellt, muss selbst dann für den Schaden aufkommen, wenn ihn ein Anderer in Bewegung setzt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte es kürzlich mit einem Fall aus Hessen zu tun, in dem ein Autofahrer bei einem Unfall gegen einen geparkten Anhänger gefahren war - der rollte los und an ein Gebäude. Haften muss trotzdem der Halter des Anhängers, wie aus dem nun veröffentlichten Urteil hervorgeht.

Laut Straßenverkehrsgesetz muss der Halter Schadenersatz leisten, wenn „bei dem Betrieb eines Anhängers“ jemand getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Schon bisher war klar, dass die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe das sehr weit auslegen.

Hier war das Landgericht Gießen allerdings der Ansicht, dass eine Ausnahme angebracht sei: Der Autofahrer war in einer Kurve von der Straße abgekommen und an ein Haus und den Anhänger gefahren - damit habe er „im Rahmen des Unfallgeschehens die alleinige tatsächliche Verfügungsgewalt über den Anhänger innegehabt“.

Der BGH ist nun strenger: Das Geschehen sei durch den Anhänger mitgeprägt und auch seinem Betrieb zuzurechnen, entschieden die Richter. Aus der Konstruktion des Anhängers resultiere die „Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Einwirkung von Fremdkraft“. Durch das Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum sei diese Gefahr nicht beseitigt, sondern aufrechterhalten worden.

Für den Schaden an Eingangstor und Fassade muss deshalb der Haftpflichtversicherer des Halters aufkommen. So hatte es das Amtsgericht Friedberg in der ersten Instanz entschieden. Der BGH hob das Urteil aus Gießen auf und wies die Berufung zurück.

© dpa-infocom, dpa:230315-99-964713/2


Von dpa
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