Weihnachtsfeier: Wann Sie gesetzlich unfallversichert sind | FLZ.de

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Veröffentlicht am 30.11.2023 14:19

Weihnachtsfeier: Wann Sie gesetzlich unfallversichert sind

Beschäftigte sind auf dem direkten Weg zur betrieblichen Weihnachtsfeier und auf dem Heimweg unfallversichert. Das gilt selbstverständlich auch für die Feier selbst. (Foto: Kristin Bethge/dpa/dpa-tmn)
Beschäftigte sind auf dem direkten Weg zur betrieblichen Weihnachtsfeier und auf dem Heimweg unfallversichert. Das gilt selbstverständlich auch für die Feier selbst. (Foto: Kristin Bethge/dpa/dpa-tmn)
Beschäftigte sind auf dem direkten Weg zur betrieblichen Weihnachtsfeier und auf dem Heimweg unfallversichert. Das gilt selbstverständlich auch für die Feier selbst. (Foto: Kristin Bethge/dpa/dpa-tmn)

Im Restaurant, im Club oder - etwas ungewöhnlicher - auf einem Schiff: Weihnachtsfeiern von Unternehmen finden in den verschiedensten Locations statt. Doch sind Beschäftigte auf dem Weg zum jeweiligen Veranstaltungsort und zurück eigentlich gesetzlich unfallversichert?

„Im Prinzip: ja“, informiert Christine Ramsauer, Rechtsexpertin bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) in deren Magazin „Certo“ (Ausgabe 2/23). Es sei denn, sie machen vor oder nach der Feier noch einen Umweg, etwa weil sie noch fix etwas einkaufen gehen. Schließlich gilt: Nur der direkte Weg zum Veranstaltungsort und zurück ist versichert.

Nach Party-Ende: Nur direkter Rückweg ist versichert

Auch auf der Weihnachtsfeier selbst sind Beschäftigte unfallversichert, etwa wenn sie stürzen. Der Versicherungsschutz auf der Weihnachtsfeier endet allerdings, wenn die Unternehmens-, die Abteilungsleitung oder ein Stellvertreter die Veranstaltung für beendet erklärt, so Ramsauer. Auch dann ist der direkte Weg nach Hause aber noch versichert.

Das heißt allerdings auch: Passiert beim Absacker mit Kolleginnen oder Kollegen nach dem Ende der Weihnachtsfeier ein Unfall oder beim Weiterziehen zu einer anderen Bar, hat man keinen Versicherungsschutz.

© dpa-infocom, dpa:231130-99-132882/2


Von dpa
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