Reduzierte Pflegebeiträge gelten auch für verstorbene Kinder | FLZ.de

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Veröffentlicht am 08.08.2023 14:20

Reduzierte Pflegebeiträge gelten auch für verstorbene Kinder

Eltern profitieren bei der Pflegeversicherung von günstigeren Beiträgen. Das gilt auch für jene, die um ein verstorbenes Kind trauern. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Eltern profitieren bei der Pflegeversicherung von günstigeren Beiträgen. Das gilt auch für jene, die um ein verstorbenes Kind trauern. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Eltern profitieren bei der Pflegeversicherung von günstigeren Beiträgen. Das gilt auch für jene, die um ein verstorbenes Kind trauern. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Wer Kinder hat, zahlt seit dem 1. Juli geringere Beiträge zur Pflegeversicherung. Für Beschäftigte mit einem Kind liegt der Beitragssatz bei 3,4 Prozent, mit jedem weiteren Kind sinkt der Satz um 0,25 Prozentpunkte ab. Bei fünf Kindern ist mit den Abzügen Schluss.

Was viele nicht wissen: Auch verstorbene Kinder werden für die Beitragsreduzierung berücksichtigt. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz rät Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer daher, die Beitragsrechnung penibel zu prüfen und bei fehlerhaften Sätzen gegenzusteuern.

Sollte aus den Angaben zu den Pflegeversicherungsbeiträgen in der Gehaltsabrechnung hervorgehen, dass verstorbene Kinder nicht bedacht wurden, sollten Betroffene ihren Arbeitgeber beziehungsweise die Pflegeversicherung informieren.

Für Kinder, die bei der Geburt gelebt haben

„Die Anzahl der Kinder wurde im Juli 2023 von Arbeitgebern beziehungsweise der Pflegeversicherung bei den Versicherten erfragt“, sagt Verbraucherschützerin Susanne Reimann-Rättig. „Offenbar wurden hierbei in manchen Fällen verstorbene Kinder außer Acht gelassen.“ Berücksichtigt werden laut Reimann-Rättig Kinder, die bei der Geburt gelebt haben.

Die Beitragsermäßigungen, die es ab dem zweiten Kind gibt, gelten während der Erziehungsphase der Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Bei Eltern von verstorbenen Kindern gilt die Reduzierung bis zu dem Tag, an dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hätte. Danach zahlen Eltern wieder den Beitragssatz von 3,4 Prozent. Kinderlose Versicherte ab 23 Jahren zahlen grundsätzlich einen erhöhten Beitrag von 4 Prozent.

© dpa-infocom, dpa:230808-99-764711/3


Von dpa
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