Möbellieferungen: Bis wohin muss gebracht werden? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 10.01.2024 14:20

Möbellieferungen: Bis wohin muss gebracht werden?

Möbel lassen sich bequem online bestellen und nach Hause liefern. Doch wer bei der Bestellung nicht aufpasst, muss sie mitunter selbst durch das Treppenhaus wuchten. (Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-Zentralbild/dpa-tmn)
Möbel lassen sich bequem online bestellen und nach Hause liefern. Doch wer bei der Bestellung nicht aufpasst, muss sie mitunter selbst durch das Treppenhaus wuchten. (Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-Zentralbild/dpa-tmn)
Möbel lassen sich bequem online bestellen und nach Hause liefern. Doch wer bei der Bestellung nicht aufpasst, muss sie mitunter selbst durch das Treppenhaus wuchten. (Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-Zentralbild/dpa-tmn)

Sie rechnen damit, dass es bis in die Wohnung gebracht wird, dort dann wird es an der Straße abgestellt: Großmöbel, Teppiche oder TV-Geräte werden von Speditionsformen „meist nur bis zur Bordsteinkante vor das Haus oder die Wohnung“ gebracht, so die Verbraucherzentrale Brandenburg.

Voraussetzung: Unternehmen müssen mit den Käufern diese spezielle Lieferbedingung vor Anlieferung vereinbaren - „andernfalls besteht das Recht auf einen Transport bis zum Wunschort“, heißt es von den Verbraucherschützern weiter. Sie geben folgende Tipps:

Unterschiede bei den Begrifflichkeiten kennen

Wenn die Lieferbedingung „frei Verwendungsstelle“ lautet, bedeutet dies, dass die Lieferung bis zum gewünschten Ort in der Wohnung oder im Haus erfolgt, einschließlich des Tragens durch Treppenhäuser.

Die Bezeichnung „frei Bordsteinkante“ hingegen besagt, dass die Ware nur bis zum ebenen Straßenrand, also in der Regel bis zum Bürgersteig, geliefert wird.

Vereinbarung ist entscheidend

Unternehmen müssen die spezielle Lieferbedingung „frei Bordsteinkante“ vor der Anlieferung mit den Käuferinnen und Käufern vereinbaren. Ist dies nicht der Fall, besteht das Recht auf einen Transport bis zum Wunschort - also in die Wohnung.

Man sollte immer bereits vor dem Kauf klären, ob es sich um eine Bordsteinlieferung oder eine Lieferung zur Verwendungsstelle handelt, empfiehlt Torsten Eick, Berater bei der Verbraucherzentrale. Diese Info sollte sich in den Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers finden. Bei Unklarheiten sollten man sich direkt an ihn wenden.

Für die Dokumentation sollte man außerdem Lieferbestätigungen und Vertragsbedingungen aufbewahren, um im Nachhinein die eigenen Rechte durchsetzen zu können.

© dpa-infocom, dpa:240110-99-556471/2


Von dpa
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