Warnstreik im Nahverkehr: Das müssen Arbeitnehmer beachten | FLZ.de

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Veröffentlicht am 30.01.2026 11:49, aktualisiert am 30.01.2026 12:02

Warnstreik im Nahverkehr: Das müssen Arbeitnehmer beachten

Warnstreikaufruf der Gewerkschaft Verdi: Die Gewerkschaft ruft am 2. Februar zu Streiks im kommunalen Nahverkehr auf. (Foto: Marijan Murat/dpa/dpa-tmn)
Warnstreikaufruf der Gewerkschaft Verdi: Die Gewerkschaft ruft am 2. Februar zu Streiks im kommunalen Nahverkehr auf. (Foto: Marijan Murat/dpa/dpa-tmn)
Warnstreikaufruf der Gewerkschaft Verdi: Die Gewerkschaft ruft am 2. Februar zu Streiks im kommunalen Nahverkehr auf. (Foto: Marijan Murat/dpa/dpa-tmn)

Verdi ruft am Montag (2. Februar) deutschlandweit zum Streik im kommunalen Nahverkehr auf. Laut der Gewerkschaft ist davon auszugehen, dass in den betroffenen Gebieten der Nahverkehr „zum Erliegen kommt“. Was bedeutet das für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf dem Weg zum Job auf den ÖPNV angewiesen sind? Die wichtigsten Punkte im Überblick. 

Arbeitnehmer sind für ihren Arbeitsweg verantwortlich

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich sind, pünktlich im Betrieb anzukommen, sie tragen das sogenannte „Wegerisiko“. Das gilt bei Streik genauso wie etwa bei Schnee und Glätte. Heißt: Auch wenn Busse und Bahnen nicht fahren, dürfen Angestellte nicht einfach zu spät kommen. Darauf macht Volker Görzel vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) aufmerksam. 

Wenn das Homeoffice keine Lösung ist, müssen Angestellte also nach zumutbaren Alternativen suchen. Gibt die Möglichkeit Angebote von Unternehmen zu nutzen, die nicht bestreikt werden - etwa die Deutsche Bahn oder andere private Unternehmen? Ist das eigene Auto eine Option oder sind Fahrgemeinschaften mit Kolleginnen denkbar? Auch das Taxi kann eine Alternative sein. 

Viel zu spät dran: Diese Konsequenzen sind möglich 

Wichtig: Wer keine der zumutbaren Alternativen nutzt und dann zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommt, muss im Zweifelsfall mit Konsequenzen rechnen, heißt es vom VDAA.

Wenn es hart auf hart kommt, gilt laut VDAA der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Wer also wegen eines Streiks zu spät oder im schlimmsten Fall gar nicht arbeitet, hat auch keinen Anspruch auf Bezahlung - das Gehalt kann entsprechend gekürzt werden. Auch eine Abmahnung ist denkbar. 

Schon vor dem Streik mit den Vorgesetzten sprechen

Je nach Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag könnte auch eine Nacharbeit für die verpasste Zeit eine Option sein. Hier komme es in der Praxis darauf an, eine annehmbare Lösung für beide Seiten zu finden. 

Doch soweit muss es nicht kommen. Angestellte sollten schon bei der Ankündigung eines Streiks mit ihren Vorgesetzten ins Gespräch gehen und die eigene Situation schildern. Oft gebe es für solche Fälle betriebliche Regelungen, so der VDAA. Neben dem Homeoffice in einigen Berufen könnten auch Gleitzeit oder kurzfristiger Urlaub Lösungen sein. 

Übrigens: Wer erst auf dem Arbeitsweg merkt, dass er oder sie sich verspätet, sollte Vorgesetzte umgehend informieren - auch das kann Ärger ersparen, ganz unabhängig von Streik und Schnee.

© dpa-infocom, dpa:260130-930-618755/2


Von dpa
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