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Veröffentlicht am 01.07.2022 10:04

EU-Roaming-Regeln gelten für Netz-Standard

Günstig und hoffentlich auch schnell: Die EU hat das aufpreisfreie Roaming verlängert und räumt Verbraucherinnen im EU-Ausland das Recht auf die gleiche Mobilfunktechnologie ein, die ihnen auch daheim vertraglich zusteht. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Günstig und hoffentlich auch schnell: Die EU hat das aufpreisfreie Roaming verlängert und räumt Verbraucherinnen im EU-Ausland das Recht auf die gleiche Mobilfunktechnologie ein, die ihnen auch daheim vertraglich zusteht. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Günstig und hoffentlich auch schnell: Die EU hat das aufpreisfreie Roaming verlängert und räumt Verbraucherinnen im EU-Ausland das Recht auf die gleiche Mobilfunktechnologie ein, die ihnen auch daheim vertraglich zusteht. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Verbraucherinnen und Verbraucher können ab 1. Juli von der gleichen Mobilfunktechnologie, die sie zu Hause nutzen, auch auf ihren Reisen in der Europäischen Union sowie auf Island, in Liechtenstein und Norwegen profitieren.

Das gilt zumindest dann, wenn die jeweilige Technologie im besuchten Land verfügbar ist. Darauf weist die Bundesnetzagentur hin.

Konkret heißt das etwa, dass jemand mit einem Mobilfunkvertrag, der die 5G-Nutzung umfasst, 5G auch ohne Aufpreis im Reiseland nutzen darf, wenn die Technologie dort verfügbar ist. Ein Anspruch auf eine neuere Mobilfunktechnologie als die zu Hause genutzte besteht beim Reisen in der EU aber nicht: Wer daheim „nur“ LTE hat, dem steht auch in Resteuropa nicht mehr als LTE zu.

Dass beim Roaming der Netz-Standard vorgeschrieben wird, ist eine Neuerung der überarbeiteten EU-Roaming-Verordnung, die am 1. Juli in Kraft tritt. Bereits seit Sommer 2017 wird Europäerinnen und Europäern, die in einem anderen EU-Land unterwegs sind, dort für Telefonate, SMS und Daten auch nur so viel berechnet, wie sie auch zu Hause zahlen würden. Dieses sogenannte „Roam like at home“ ist in der Verordnung nun für zehn weitere Jahre festgeschrieben worden.

Darüber hinaus bringt die Novelle der Verordnung aber noch weitere neue Regelungen, etwa:

Ab 1. Juni 2023 müssen Mobilfunkanbieter zudem auf ihren Internetseiten über alle Rufnummerngassen informieren, bei denen ein Risiko zusätzlicher Roaming-Aufschläge besteht.

Ab 1. Juni 2023 muss es per Einreise-SMS zudem Hinweise zu alternativen Notrufdiensten geben, insbesondere für Gehörlose, aber auch zu öffentlichen Warnsystemen. In Deutschland wäre das beispielsweise die Nina-App.

Das können der Bundesnetzagentur zufolge etwa Kunden- und Kundinnen-Infos darüber sein, wie Roaming am Endgerät deaktiviert werden kann oder wie eine manuelle Netzwahl funktioniert, etwa vorab per SMS.

Oder die Mobilfunkanbieter deaktivieren grundsätzlich Datendienste in Bordnetzen - und aktivieren sie erst nach Einwilligung der Kunden oder Kundinnen, wenn diese über die anfallenden Entgelte informiert worden sind.

Aber auch ein Hinweis über die Verbindung zu einem Bordnetz auf dem Endgerät oder die Priorisierung „normaler“ Mobilfunknetze können den Angaben nach „angemessene Schritte“ sein.

© dpa-infocom, dpa:220701-99-872148/2

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