Wer eine Erbschaft erhält, die über den persönlichen Freibetrag hinausgeht, muss den darüber liegenden Betrag versteuern. Steuermindernd können sich dabei Nachlassverbindlichkeiten auswirken.
Das sind etwa Kosten für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabmal oder übliche Grabpflege. Das Finanzamt kann entweder die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale in Höhe von 10.300 Euro vom Wert des Erbes abziehen.
Wichtig: Nachlassverbindlichkeiten können nicht nur die direkten Erben, sondern auch die Nacherben geltend machen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: II R 3/20) verweist der Bund der Steuerzahler.
In dem konkreten Fall verstarb die Tante der Steuerzahlerin. Nach dem Testament erbte zunächst deren Ehemann. Als auch der Ehemann verstarb, wurde die Steuerzahlerin Nacherbin. Sie hatte Kosten in Höhe von 40 Euro beim Nachlassgericht und wollte daraufhin diese sogenannte Erbfallkostenpauschale in ihrer Erbschaftsteuererklärung geltend machen.
Das zuständige Finanzamt lehnte ab. Die Begründung: Diese stünde nur dem Vorerben zu - insbesondere deshalb, weil die Erbin keine Kosten für die Beerdigung getragen habe.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Die Pauschale stehe jedem Erben zu, wenn es sich um eine neue Erbschaft handelt. Auch bei einer Nacherbschaft liegt eine neue Erbschaft vor. Vor- und Nacherbschaft sind zwei voneinander getrennte Fälle. Die Pauschale sei deshalb auch zu gewähren, wenn der Vorerbe bereits die Beerdigungskosten getragen hat. Ein Nachweis für weitere Kosten ist nicht erforderlich.
„Mit der Pauschale für Nachlassverbindlichkeiten sollen nicht nur Beerdigungskosten berücksichtigt werden, sondern allgemein alle Kosten, die mit der Regelung des Nachlasses im Zusammenhang stehen“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Sie sollte daher auch bei niedrigeren angefallenen Kosten geltend gemacht werden.
© dpa-infocom, dpa:230606-99-962551/2