„Keine amtlichen Fehler“ oder „formale Mängel“ sind beim Bebauungsplanverfahren für die Industriebrache zwischen Steinweg und Ansbacher Straße in Herrieden erkennbar: Zu diesem Ergebnis kam der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) im Rahmen einer Normenkontrolle. Diese hatte die Eigentümer-Gesellschaft beantragt.
Konkret ging es in der Verhandlung um die Änderung des Bebauungsplans: Wie der Vorsitzende Richter des 9. Senats, Anton Stadlöder, in Erinnerung rief, hatte die erste, im Jahr 2019 erstellte Fassung des Bebauungsplans „Steinweg“ für das 1,42-Hektar-Areal der ehemaligen Strickwarenfabrik zunächst eine gemischte Nutzung mit einem Einkaufsmarkt, Wohnungen, Büros sowie Räumen für Dienstleister und freie Berufe vorgesehen. Doch dann sprang der Investor ab.
Nachdem ein anderer Bauherr Interesse an der Fläche bekundet hatte, um hier Wohnraum sowie eine Kindertagesstätte zu errichten, passte die Stadt den Bebauungsplan entsprechend an. Deshalb sieht die geänderte Fassung nun Platz für eine Kita sowie für 67 Appartements auf bis zu vier Etagen vor. Allerdings hat sich dann auch der zweite Investor verabschiedet, wie es bei der mündlichen Verhandlung in der VGH-Außenstelle in Ansbach hieß.
Dass die Objektverwaltung GmbH & Co. KG, der der überwiegende Teil der Fläche gehört, mit Blick auf die Neufassung des Bebauungsplans Steinweg eine Normenkontrolle beantragt hatte, begründete Rechtsanwalt Martin Kühnlein (Nürnberg) als Bevollmächtigter der Eigentümerin mit wirtschaftlichen Aspekten: Mit der Änderung habe die Stadt den Plan „maßgeschneidert auf die Anforderungen“ des zweiten Investors ausgerichtet. Und als dieser schon kein Interesse mehr daran gezeigt habe, habe die Kommune das Verfahren dennoch fortgesetzt – mit der Folge, dass sich das Areal mit der vorgesehenen Kita nicht mehr vermarkten lasse: „Alle potenziellen Investoren sind abgesprungen.“
Weil dieser Zustand aber auch nicht im Interesse der Kommune sei, appellierte der Jurist, die Stadtverantwortlichen sollten sich mit den Grundeigentümern „zusammensetzen“, um die Planvorgaben an die Bedürfnisse eines noch zu findenden Projektentwicklers anzupassen.
Derlei Gespräche schloss auch Rechtsanwalt Sebastian Siemer (Nürnberg) als Vertreter der Stadt nicht aus: „Wenn ein neuer Investor kommen sollte, sollte man sich an einen Tisch setzen.“ Und: „Es ist nichts in Stein gemeißelt.“
Indes betonte Herriedens Bürgermeisterin Dorina Jechnerer, das Kita-Vorhaben sei seinerzeit mit dem damals interessierten Investor sowie mit den Grundeigentümern abgestimmt gewesen. Angesichts der Nähe zum Sitz der evangelischen Kirchengemeinde, die sich an dieser Stelle eine Kita wünsche, sowie des Betreuungsbedarfs für Mädchen und Buben sei dieser Standort ideal.
Als „Belastung“ für die Eigentümer-Gesellschaft bezeichnete deren Bevollmächtigter Kühnlein aber auch ein Rückkaufsrecht der Kommune für eine Teilfläche im nordwestlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans, wo die Kita entstehen soll: „Wenn die Stadt auf dieses Rückkaufsrecht verzichten würde, wäre es einfacher, das Grundstück zu vermarkten“, so der Rechtsanwalt.
Dazu erklärten Bürgermeisterin Jechnerer und Stadtbaumeister Marco Jechnerer nach der Sitzung, dieses Recht reiche bis in die 1980er Jahre zurück, als der Bauhof dort noch seinen Standort gehabt habe. Nach dessen Verlegung habe die Kommune das Areal der Strickwarenfabrik überlassen.
Noch während der mündlichen Verhandlung hatte Vorsitzender Richter Stadlöder mehrfach betont, dass „die Antragstellerin ein ganz massives Baurecht bekommen“ habe: „Wir können nicht feststellen dass der Eigentümer beeinträchtigt ist.“ Gleichwohl lohne es sich wegen gestiegener Preise für Investoren offenbar nicht mehr, Wohnraum zu schaffen.
Schließlich erfuhren beide Parteien am Montag mündlich, dass der Senat den Antrag der Grundeigentümerin „erwartungsgemäß“ abgewiesen hat. Bei einem Streitwert von 40.000 Euro müsse die Gesellschaft auch die Verfahrenskosten tragen.
Zudem ließen die Richter eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nicht zu. Dagegen kann die Eigentümer-Gesellschaft allerdings Beschwerde einlegen. Dafür hat sie einen Monat lang Zeit, nachdem der Richterspruch dann schriftlich vorgelegt worden ist. Und bis dahin wird auch die Antragstellerin laut Aussage ihres Rechtsanwalts Kühnlein mit der Entscheidung warten, ob sie den Schritt nach Leipzig gehen wird oder nicht.