Gutachten ermöglicht höhere Immobilien-Abschreibung | FLZ.de

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Veröffentlicht am 11.05.2022 04:17

Gutachten ermöglicht höhere Immobilien-Abschreibung

Vermietete Immobilien können nach festen Sätzen abgeschrieben werden. Das mindert die Steuerlast von Eigentümerinnen und Eigentümern. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Vermietete Immobilien können nach festen Sätzen abgeschrieben werden. Das mindert die Steuerlast von Eigentümerinnen und Eigentümern. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Vermietete Immobilien können nach festen Sätzen abgeschrieben werden. Das mindert die Steuerlast von Eigentümerinnen und Eigentümern. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Eine vermietete Immobilie können Eigentümer über die Nutzungsdauer hinweg abschreiben. Im Normalfall mit einer linearen Abschreibung von zwei Prozent pro Jahr. Nach 50 Jahren wäre ein Objekt so vollständig abgeschrieben.

Aber Achtung: Mit jedem Eigentümerwechsel beginnt die Nutzungsdauer neu zu laufen. Ein Gutachten kann das verhindern.

In der Regel werden Abschreibungshöhe und -dauer mit jedem Verkauf neu ermittelt. So könne die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes im Laufe der Zeit die gesetzlich zugrunde gelegte Nutzungsdauer von 50 beziehungsweise 40 Jahren weit übersteigen, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Wer aber eine kürzere Restnutzungsdauer durch ein Gutachten nachweisen kann, kann davon steuerlich profitieren - dank einer höheren Abschreibung. Das geht aus einem Urteil (Az. 1 K 1741/18 E) des Finanzgerichts Münster hervor, auf das der Bund der Steuerzahler hinweist.

In dem Fall hatte ein Vermieter ein Grundstück erworben, für das ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Grundstückswerts vorlag. Laut Gutachten wies das Gebäude eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren aus.

Der Eigentümer setzte daraufhin in seinen Einkommensteuererklärungen eine jährliche Abschreibung des Gebäudes von 3,33 Prozent statt der üblichen zwei Prozent als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich den kleineren Abschreibungssatz. Später gab das Finanzgericht aber dem Vermieter recht.

Vermieter sollten daher gerade bei einem Neukauf prüfen, ob ein Gutachten eine kürzere Nutzungsdauer bescheinigt, rät Daniela Karbe-Geßler. Ein normales Wertgutachten sei für den Ansatz höherer Abschreibungen ausreichend.

© dpa-infocom, dpa:220510-99-231145/3

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