Ein Zahn benötigt eine Krone? Oder ein Inlay? Oder eine Brücke? Egal, worum es geht - Zahnersatz ist teuer. Und von der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es nur einen festen Zuschuss. Den Rest der Kosten müssen Kassenpatientinnen und -patienten aus eigener Tasche zahlen. Dieser Eigenanteil lässt sich mit einer Zahnzusatzversicherung reduzieren. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Police:
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) kommt nach Angaben des Verbraucherportals Finanztip nur für die sogenannte Regelversorgung beim Zahnersatz auf. Das kann etwa eine Metallkrone ohne Verblendung sein. Hierfür gibt es von der gesetzlichen Krankenkasse einen Festzuschuss, der bei mindestens 60 Prozent der Kosten liegt. Für alle, die den Zahnarzt oder die Zahnärztin in den zurückliegenden fünf bis zehn Jahren regelmäßig besucht haben, zahlt die Kasse bis zu 75 Prozent.
Wer sich für hochwertigeren Zahnersatz entscheidet, etwa ein Implantat, bekommt von der Kasse trotzdem nur den Zuschuss zur Regelversorgung. Die übrigen Kosten, die sich schnell auf mehrere Tausend Euro summieren können, müssen Patientinnen und Patienten aus eigener Tasche zahlen.
Mit einer Zahnzusatzversicherung können Versicherte die begrenzten Leistungen der GKV beim Zahnersatz aufstocken. Sie erhalten - nach Vorleistung der gesetzlichen Kasse - je nach Tarif zum Beispiel einen prozentualen Zuschuss zur Rechnung.
Darüber hinaus können private Zusatzversicherungen laut Dominik Heck vom Verband der Privaten Krankenversicherung weitere Leistungen mit abdecken, die die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel nicht übernimmt - zum Beispiel im Bereich der Kieferorthopädie für Erwachsene.
Eine Zahnzusatzversicherung lohnt sich für gesetzlich Versicherte, die ausdrücklich eine höherwertige zahnärztliche Versorgung wünschen, als sie die gesetzliche Krankenversicherung standardmäßig vorsieht. Eine höherwertige zahnärztliche Versorgung umfasst nach Angaben der Verbraucherschutzorganisation Bund der Versicherten (BdV) zum Beispiel Gold- oder Keramikkronen, Implantate oder Inlays. „Die Versicherung hilft, den erheblichen Eigenanteil bei diesen kostspieligen Behandlungen zu reduzieren“, sagt BdV-Pressereferentin Julia Alice Böhne.
Eher nicht notwendig ist eine solche Police für Personen, die mit der Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung zufrieden sind.
Das lässt sich nicht pauschal sagen. „Die Entscheidung hängt vom individuellen Wunsch nach Zusatzleistungen ab“, so Böhne. Allerdings nehmen die monatlichen Prämien mit steigenden Eintrittsalter zu. „Ein früherer Abschluss ist also in der Regel mit geringeren laufenden Kosten verbunden“, so Böhne.
Bei den meisten Zahnzusatzversicherungen gibt es vor Vertragsabschluss eine Gesundheitsprüfung in Form von Gesundheitsfragen. „Darin geht es zum Beispiel um den aktuellen Zustand der Zähne, laufende Behandlungen oder fehlende Zähne“, sagt Heck.
Je nach Einzelfall kann der Anbieter der Zahnzusatzversicherung Risikozuschläge erheben, Leistungsausschlüsse für bestimmte Behandlungen vornehmen oder den Antrag auf Versicherungsschutz ablehnen. „Es ist essenziell, alle Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten“, so Böhne.
Leistungsumfang und Beiträge einer Zahnzusatzversicherung richten sich nach dem gewählten Tarif. Laut Dominik Heck gibt es eine Vielzahl von Tarifen. Empfehlenswert sei, sich vorab gründlich mit den jeweiligen Versicherungsbedingungen zu befassen. „Das gilt vor allem unter den Gesichtspunkten der Erstattungssätze sowie möglicher Selbstbehalte und Wartezeiten“, so Heck.
Der BdV empfiehlt, bei Abschluss einer Zahnzusatzversicherung auf folgende Kriterien zu achten:
„Die Leistung ist an Bedingungen geknüpft“, sagt Böhne. Der Anbieter der Versicherung könne eine Leistung verweigern oder kürzen, wenn Versicherte die Gesundheitsfragen im Antrag falsch und unvollständig beantwortet haben.
Vor Beginn einer größeren Behandlung müssen Versicherte dem Anbieter einen Heil- und Kostenplan zur Prüfung und Genehmigung vorliegen. „Viele Tarife sehen empfindliche Leistungskürzungen von teils 50 Prozent vor, wenn kein Kostenplan vorliegt“, so Böhne.
Auch wenn die Behandlung bereits vor Vertragsabschluss geplant, angeraten oder begonnen wurde, kann der Versicherer die Leistung je nach Vertragsbedingungen verweigern oder kürzen. Verletzen Versicherte vertragliche Pflichten, beispielsweise die rechtzeitige Meldung einer Behandlung, kann auch das zur Verweigerung oder Kürzung der Leistung führen.
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