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Veröffentlicht am 11.05.2026 00:06

Studierende aufgepasst: Wann sich die Steuererklärung lohnt

Arbeitsmaterialien, Hardware und Co: Studentinnen und Studenten können ihre studienbezogenen Ausgaben in manchen Fällen von der Steuer absetzen. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Arbeitsmaterialien, Hardware und Co: Studentinnen und Studenten können ihre studienbezogenen Ausgaben in manchen Fällen von der Steuer absetzen. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Arbeitsmaterialien, Hardware und Co: Studentinnen und Studenten können ihre studienbezogenen Ausgaben in manchen Fällen von der Steuer absetzen. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)

Für viele Studis wirkt das Thema Steuererklärung zunächst kompliziert, trocken und vor allem eines: unnötig. Schließlich ist während des Studiums oft kein eigenes Einkommen vorhanden oder stammt maximal aus gering vergüteten Nebenjobs, Praktika oder Bafög - welche Steuern also sollte man so überhaupt sparen können?

Doch genau hier liegt ein weit verbreiteter Irrtum. Denn auch ganz ohne oder ohne größere Einkünfte während des Studiums kann sich eine Steuererklärung lohnen - wenn nicht früher, dann womöglich später. Einen entscheidenden Unterschied macht dabei, ob es sich beim jeweiligen Studium um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Denn im ersten Fall sind die Möglichkeiten zur Steueroptimierung deutlich begrenzter als im zweiten Fall.

Das Festhalten und Dokumentieren studienbezogener Ausgaben lohnt sich aber immer. Hier kommen Antworten auf wichtige Fragen, die sich Studierende zum Thema Steuererklärung fragen:

Warum macht es steuerlich einen Unterschied, ob mein Studium eine Erst- oder Zweitausbildung ist?

Weil zwar in beiden Fällen Kosten in Abzug gebracht werden können, die im Rahmen des Studiums anfallen. Allerdings werden sie nicht auf dieselbe Art und Weise berücksichtigt.

Aufwendungen für die erste Berufsausbildung - und damit auch für ein Erststudium - gelten steuerlich als Sonderausgaben. Sie können nur bis zu einer Höhe von maximal 6.000 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Ein steuerlicher Vorteil ergibt sich zudem nur dann, wenn im selben Jahr, in dem die Ausgaben angefallen sind, eigenes zu versteuerndes Einkommen erzielt wurde. Die Sonderausgaben schmälern dann dieses zu versteuernde Einkommen und senken so die Steuerlast.

Bei der Zweitausbildung gibt es mehr steuerliche Spielräume. Hier fließen die studienbezogenen Ausgaben als Werbungskosten in die Steuererklärung ein - und sind so in unbegrenzter Höhe absetzbar. Ein weiterer Vorteil: Selbst wenn im entsprechenden Jahr, in dem die Aufwendungen fürs Studium anfallen, keine eigenen Einnahmen vorliegen oder diese deutlich geringer sind als die Aufwendungen, können Studierende von einem Steuervorteil profitieren. 

Das Stichwort lautet: Verlustvortrag. Steigt das Einkommen später an - zum Beispiel mit dem Einstieg in den Beruf -, wirkt sich der Steuervorteil noch in den Folgejahren aus.

Wann zählt ein Studium steuerlich als Erstausbildung, wann als Zweitausbildung? 

„Als Erstausbildung zählt steuerlich jede erste Berufsausbildung nach der Schule außerhalb eines Arbeitsverhältnisses“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Das gilt allerdings nur, wenn die Erstausbildung - in diesem Fall das Studium - in Vollzeit erfolgt, mindestens zwölf Monate dauert und mit einem Abschluss endet.

Als Zweitausbildung gilt jede weitere Ausbildung nach dem ersten Abschluss. Ein Studium etwa dann, wenn ein Masterstudium auf den Bachelor aufgesetzt wird - oder aber ein Bachelor auf eine betriebliche Ausbildung. 

Wie funktioniert die Steuererklärung im Erststudium? 

Für den Sonderausgaben-Abzug tragen Studierende die Kosten, die fürs Studium im entsprechenden Jahr angefallen sind, in die „Anlage Sonderausgaben“ der Steuererklärung ein. Laut Daniela Karbe-Geßler lohnt sich das nur, wenn das steuerpflichtige Einkommen in dem jeweiligen Jahr den steuerfreien Grundfreibetrag übersteigt. 2026 liegt der Freibetrag bei 12.348 Euro, 2025 lag er mit 12.096 Euro noch etwas geringer.

„Wer keine Steuern zahlt, braucht keine Steuererklärung“, sagt die Expertin. Das gilt auch für Studierende mit einem Minijob, für den der Arbeitgeber die Steuer pauschal abführt. Wer jedoch als Werkstudent arbeitet und Lohnsteuer zahlt, kann neben den Sonderausgaben fürs Studium auch Werbungskosten für die bezahlte Tätigkeit absetzen.

Wie funktioniert die Steuererklärung im Zweitstudium? 

Im Zweitstudium können die Ausbildungskosten unbegrenzt absetzbar sein, sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Die Ausgaben gehören dann als Werbungskosten in die „Anlage N“ der Steuererklärung.

Das lohnt sich auch für Studierende ohne steuerpflichtige Einnahmen: Liegen die Ausgaben über den Einnahmen, kann ein steuerlicher Verlust entstehen. Der Vorteil: „Im Zweitstudium lassen sich Verluste in die Zukunft übertragen und mit späteren Einkünften verrechnen“, erklärt Bauer.

Dafür muss im Hauptvordruck der Steuererklärung die „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ angekreuzt werden. Dann verrechnet das Finanzamt die Verluste später automatisch. Finanzielle Vorteile bringt das, wenn das spätere Einkommen deutlich über dem Grundfreibetrag liegt und dafür Steuern anfallen.

Wie der Verlustvortrag funktioniert, macht Jana Bauer an einem Beispiel deutlich: 

  • Eine Masterstudentin hat aus 2024 und 2025 insgesamt 13.000 Euro Werbungskosten als Verlustvortrag. 
  • Sie schließt ihr Studium ab und beginnt im Februar 2026 zu arbeiten. 
  • Sie erzielt in dem Jahr ein Einkommen von 40.000 Euro. 
  • Sie reicht eine Steuererklärung für 2026 ein. 
  • Das Finanzamt verrechnet dann den Verlustvortrag von 13.000 Euro, ihr zu steuerpflichtiges Einkommen sinkt auf 27.000 Euro. 
  • Die Folge: eine Steuererstattung.

Aber das geht nicht immer so auf. Das Finanzamt verrechnet Verluste grundsätzlich mit dem gesamten Einkommen - sogar unterhalb des Grundfreibetrags, so Bauer. Ist das Einkommen nach dem Studium gering, könnte der Verlustvortrag wirkungslos verpuffen.

Welche Ausgaben können Studierende absetzen? 

Absetzbar ist alles, was direkt mit dem Studium zusammenhängt. Dazu zählen:

  • Studiengebühren
  • Semesterbeiträge
  • Büromaterial
  • Arbeitsmittel wie Laptop oder Schreibtisch, Fachliteratur
  • Kosten für Studieneignungstests
  • Nachhilfe und Repetitorien

„Bei einem Auslandssemester kommen Reisekosten, Unterkunftskosten und für die ersten drei Monate der Verpflegungsmehraufwand hinzu“, sagt Bauer.

Wann ist ein Student zur Steuererklärung verpflichtet? 

Die meisten Studierenden müssen keine Steuererklärung abgeben. Eine Pflicht besteht laut Bauer unter anderem, wenn sie bei mehreren Arbeitgebern arbeiten und Steuerklasse VI gilt oder wenn sie Einkünfte aus Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit erzielen.

© dpa-infocom, dpa:260510-930-62421/1


Von dpa
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