Schnell ist es passiert: Ein kleiner Zahlendreher in der IBAN - und schon landet das Geld, das man von seinem Konto überweisen möchte, bei einem anderen als dem vorgesehenen Empfänger oder der vorgesehenen Empfängerin. Und jetzt? Wir geben Antworten auf wichtige Fragen.
Überweisungen lassen sich oft aufgrund der kurzen Ausführungszeiten nicht mehr zurückholen. „Bei Echtzeitüberweisungen ist dies praktisch ausgeschlossen“, sagt Andreas Framke vom Bundesverband deutscher Banken.
Wer einen Fehler bemerkt hat, sollte umgehend seine Bank oder Sparkasse kontaktieren. Möglicherweise lasse sich die Überweisung noch stoppen, so Framke. Terminüberüberweisungen lassen sich ihm zufolge grundsätzlich bis zum Ende des Geschäftstages vor dem Ausführungstag widerrufen.
Bei sofort beauftragten SEPA-Überweisungen ist laut Framke ein Stopp nur möglich, solange die Bank oder die Sparkasse den Auftrag noch nicht verarbeitet hat.
Ist das Geld bereits beim Empfänger oder bei der Empfängerin angekommen, kann nur sie oder er das Geld zurücküberweisen. „Um den Empfänger zu kontaktieren, bieten Geldinstitute einen sogenannten Rückholservice an“, sagt Hanne Roggemann vom Institut für Finanzdienstleistungen.
Dabei kontaktiert die Bank oder Sparkasse des Senders die Bank oder Sparkasse des Empfängers mit der Bitte, das überwiesene Geld zurückzuschicken. „Ein klarer Anspruch auf die Rücküberweisung besteht nicht“, so Roggemann.
Für einen Überweisungsrückruf können Kosten anfallen. „Deren Höhe ist nicht einheitlich geregelt, sondern richtet sich nach dem jeweiligen Institut, dem Kontomodell und der Art des Vorgangs“, sagt Framke. Maßgeblich sind die Entgelte im Preis- und Leistungsverzeichnis der jeweiligen Bank oder Sparkasse. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten der Empfängerbank oder weiterer beteiligter Stellen.
Wurde eine Zahlung nicht autorisiert, ist die Bank verpflichtet, den Betrag zu erstatten. „Fällt eine solche Zahlung auf, sollte man sofort das Konto sperren, Anzeige erstatten und den überwiesenen Betrag von der Bank zurückfordern“, so Roggemann. Weigert sich diese, kann mit Hilfe eines Anwalts oder einer Anwältin rechtlicher Druck gegen die Bank oder Sparkasse geprüft werden.
Kontoinhaberinnen und -inhaber können bei einer SEPA-Basislastschrift innerhalb von acht Wochen nach der Belastungsbuchung die Erstattung verlangen, ohne dafür Gründe angeben zu müssen. „Die Erstattung kann häufig direkt im Onlinebanking veranlasst werden“, so Andreas Framke. Alternativ können sich Kunden an ihre Bank wenden.
Wurde die Lastschrift nicht autorisiert, besteht laut Framke der Erstattungsanspruch grundsätzlich sogar bis zu 13 Monate nach der Belastung.
Nach ihrer Freigabe können Kreditkartenzahlungen grundsätzlich nicht einfach storniert werden. „Unter bestimmten Voraussetzungen bestehen jedoch Rückbuchungsmöglichkeiten“, sagt Framke. Das ist etwa der Fall, wenn ein Händler die bezahlte Ware nicht liefert oder die vereinbarte Leistung nicht erbringt.
Wurde das Geld über einen Internet-Bezahldienst wie Paypal versendet, ist eine Rückerstattung, ähnlich wie bei der Überweisung, sehr schwierig. „In den meisten Fällen können Betroffene eine Rückerstattung beantragen und Kontakt mit dem Empfänger oder der Empfängerin aufnehmen“, so Hanne Roggemann.
Erzielen beide Seiten keine Einigung, entscheidet Paypal den Konflikt im Rahmen des sogenannten Käuferschutzverfahrens. Zu einem solchen Verfahren kann es kommen, wenn etwa ein Händler die bezahlte Ware nicht liefert.
Betroffene sollten ihre Bank oder Sparkasse so schnell wie möglich informieren. Wurde die Überweisung noch nicht ausgeführt, kann das Geldinstitut die Transaktion möglicherweise stoppen.
Ist das Geld bereits überwiesen, kann die Bank oder Sparkasse die Empfängerbank kontaktieren und um Unterstützung bei der Rückholung bitten. Wichtig: „Kontoinhaberinnern und -inhaber sollten ihre Kontobewegungen regelmäßig kontrollieren, um verdächtige Vorgänge frühzeitig zu erkennen“, sagt Framke.
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