Abnehmspritze und -pille: Wann sie die Steuerlast senken | FLZ.de

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Veröffentlicht am 09.09.2026 05:54, aktualisiert am 09.09.2026 12:07

Abnehmspritze und -pille: Wann sie die Steuerlast senken

Die Kosten für die Abnehmspritze oder -pille können unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. (Foto: Roberto Pfeil/dpa/dpa-tmn)
Die Kosten für die Abnehmspritze oder -pille können unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. (Foto: Roberto Pfeil/dpa/dpa-tmn)
Die Kosten für die Abnehmspritze oder -pille können unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. (Foto: Roberto Pfeil/dpa/dpa-tmn)

Abnehmspritze und Abnehmpille versprechen Patientinnen und Patienten wirksame Gewichtsabnahme. Die verschreibungspflichtigen Medikamente gibt es in der Apotheke. Ein Haken: Die Mittel sind teuer und müssen dauerhaft angewendet werden. Die Kosten für Abnehmpillen und Abnehmspritzen zur Gewichtsreduktion werden von der gesetzlichen Krankenkasse in der Regel nicht übernommen. Anders kann es sein, wenn ein Präparat in seinem zugelassenen Anwendungsgebiet - etwa zur Behandlung von Typ-2-Diabetes - eingesetzt wird.

Allerdings kann der Aufwand unter bestimmten Umständen die Steuerlast senken - denn die Kosten für die verschreibungspflichtigen Medikamente können, wenn sie selbst getragen werden, als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung zum Ansatz gebracht werden. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin. 

Damit die Steuerentlastung wirklich greift, muss zunächst die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschritten sein. Sie hängt von der Höhe des Einkommens, vom Familienstand und der Anzahl der Kinder ab. Aufgrund des hohen Medikamentenpreises und der dauerhaften Einnahme kann das aber regelmäßig der Fall sein, schätzt der BVL. Eine Monatspackung der Abnehmpille kostet nämlich zwischen etwa 170 und 280 Euro, die Abnehmspritze kann mit bis zu 490 Euro pro Monat zu Buche schlagen. Der Preis hängt von der Dosierung ab, welche schrittweise erhöht wird.

Belege müssen lediglich vorgehalten werden

„Bei solch hohen Krankheitskosten lohnt es sich, die Belege zu sammeln“, erklärt BVL-Geschäftsführerin Jana Bauer. Und zwar nicht nur die des Medikaments selbst, sondern auch sämtliche weiteren Belege für angefallene Krankheitskosten sowie Fahrten zu Ärzten, Physiotherapeuten, Osteopathen oder zur Apotheke.

Pro gefahrenem Kilometer können 30 Cent als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden, wenn der Pkw verwendet wurde. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die entsprechenden Ticketpreise. Wichtig zu wissen ist, dass zu den weiteren absetzbaren Krankheitskosten nur ärztlich verschriebene Medikamente gehören, nicht aber ein selbst erworbenes Nasenspray oder Schmerztabletten. 

„Frei verkäufliche Medikamente können jedoch dann in der Steuererklärung abgesetzt werden, wenn sie vom Arzt verschrieben wurden, beispielsweise mittels Privatrezept“, sagt Jana Bauer. Außerdem sind natürlich die Kosten für Seh- und Hörhilfen und Zahnbehandlungen als Krankheitskosten absetzbar.

© dpa-infocom, dpa:260909-930-655852/2


Von dpa
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