Evakuierungsflüge: Reisende müssen sich an Kosten beteiligen | FLZ.de

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Veröffentlicht am 05.03.2026 10:17

Evakuierungsflüge: Reisende müssen sich an Kosten beteiligen

Rückholaktion: Für Evakuierungsflüge erhebt das Auswärtige Amt einen Kostenbeitrag, der sich meist am Preis eines Economy-Linienflugs orientiert. (Foto: Hannes P Albert/dpa/dpa-tmn)
Rückholaktion: Für Evakuierungsflüge erhebt das Auswärtige Amt einen Kostenbeitrag, der sich meist am Preis eines Economy-Linienflugs orientiert. (Foto: Hannes P Albert/dpa/dpa-tmn)
Rückholaktion: Für Evakuierungsflüge erhebt das Auswärtige Amt einen Kostenbeitrag, der sich meist am Preis eines Economy-Linienflugs orientiert. (Foto: Hannes P Albert/dpa/dpa-tmn)

Die Rückholung deutscher Reisender aus der Krisenregion im Nahen Osten ist angelaufen, ein erster Evakuierungsflug aus dem Oman ist am Morgen in Frankfurt gelandet, weitere sind geplant. 

Wer mit einem dieser Flüge der Bundesregierung zurückkommt, wird dafür im Nachhinein wohl zur Kasse gebeten. Für die Ausreiseunterstützung werde, wie im Konsulargesetz vorgesehen, ein Kostenbeitrag erhoben, heißt es auf Anfrage aus dem Auswärtigen Amt. Die Beteiligung entspreche etwa dem Äquivalent eines Economy-Linienflugs.

Das sei möglich und etwa auch bei Rückholaktionen während der Coronapandemie so gehandhabt worden, sagt die Reiserechtsexpertin Karolina Wojtal. „Will ich das nicht zahlen, bin ich weiter auf Veranstalter und Airline angewiesen“, sagt die Expertin vom Europäischen Verbraucherzentrum. 

Der Hintergrund: Bei Pauschalreisenden sind die Veranstalter in der Pflicht, Rückflüge zu organisieren – damit wurde auch schon begonnen. Bei individuell gebuchten Flügen ist es so, dass die Airline bei Flugstreichungen in der Regel kostenfrei Ersatzflüge anbieten muss.

Kann man sich das Geld woanders zurückholen?

Bleibt die Frage: Könnte man sich das Geld, dass man für den Evakuierungsflug an den Staat zahlen muss, bei Airline oder Veranstalter zurückholen? Damit sieht es schlecht aus, lautet Wojtals Einschätzung.

Sie verweist auf eine vergleichbare Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu damaligen Corona-Rückholflügen, bei dem sich Flugreisende das Geld nicht zurückholen konnten. Das gelte für Pauschal- und Individualreisende, die Rechte aus der Fluggastrechte-Verordnung geltend machen möchten. 

Hintergrund: Wenn europäische Fluggastrechte greifen, ist eine Airline zur schnellstmöglichen Ersatzbeförderung verpflichtet und muss dafür im Zweifel auch Flüge anderer Airlines in Betracht ziehen. Aber: „Das gilt der Entscheidung zufolge nur für kommerzielle Flüge.“ Evakuierungsflüge sind aber keine kommerziellen Flüge.

Neben der Fluggastrechte-Verordnung gibt es auch noch die Pauschalreise-Richtlinie für Reisende, die ein entsprechend abgesichertes Paket aus mehreren Reiseleistungen bei einem Veranstalter gebucht haben. Ob sich daraus Ansprüche auf eine Rückzahlung der Kosten ableiten ließen, ist offen. Das Urteil des EuGH bezog sich nur auf die Fluggastrechte.

© dpa-infocom, dpa:260305-930-771642/1


Von dpa
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