Alkohol kann man nicht nur trinken, er begegnet uns auch im Essen. In Weinbrandpralinen zum Beispiel oder in der Rotweinsoße. Manchmal steckt er aber auch in Lebensmitteln, in denen man das nicht unbedingt erwartet. Hätten Sie zum Beispiel gewusst, dass Alkohol mitunter Backwaren wie Aufbackbrötchen oder Croissants als Konservierungsmittel zugesetzt wird?
Das Bundeszentrum für Ernährung (BZfE) rät daher, Zutatenlisten genau zu prüfen und bei unverpackter Ware, etwa in der Bäckerei, gezielt nachzufragen, ob Alkohol enthalten ist. Das gilt ganz besonders für die folgenden Gruppen, für die Alkoholkonsum bedenklich ist:
Typische Produkte, in denen Alkohol als Konservierungsmittel oder Geschmacksträger zugesetzt sein kann, sind laut BZfE neben Aufbackbrötchen und Croissants auch Fertigkuchen, Desserts, Pralinen, Grillsoßen, Salatdressings und Speiseeis.
Begriffe, auf die man in der Zutatenliste achten sollte, sind:
Das BZfE weist außerdem darauf hin, dass die Angabe „alkoholfrei“ etwa auf Bier oder Wein nicht bedeutet, dass gar kein Alkohol enthalten ist. Getränke mit dieser Kennzeichnung dürfen bis zu 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten.
Nur höchstens 0,05 Volumenprozent enthalten hingegen Getränke mit der Aufschrift „0,0 % Alkohol“ oder „ohne Alkohol“. Die Verbraucherzentrale empfiehlt diese Getränke Schwangeren.
Kinder sollten aber auch hierauf lieber verzichten, denn die Gewöhnung an den Geschmack könne die Hemmschwelle senken, Alkohol zu probieren. Auch abstinent lebenden Alkoholkranken raten die Verbraucherschützer davon ab, Getränke „ohne Alkohol“ zu konsumieren, weil allein die Geschmackserinnerung zu einem Rückfall führen könne.
Übrigens verkocht Alkohol beim Erhitzen nicht vollständig. Wer kocht oder bäckt und jemanden aus den genannten Gruppen mit am Tisch sitzen hat, sollte laut BZfE daher lieber auf Alkohol als Zutat verzichten. Mehr Geschmack lasse sich auch mit Fruchtsäften, Gemüsebrühe, frischen Kräutern und Gewürzen wie Zimt, Vanille, Anis oder Kardamom erreichen.
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