Schenken Schwiegereltern ihrem Schwiegerkind in guten Zeiten die Hälfte eines Grundstücks, wollen sie meist zeigen: Du gehörst genauso zur Familie wie unser eigenes Kind. Doch was ist, wenn die Ehe scheitert?
Im Juristendeutsch ist dann die Rede vom Wegfall der Geschäftsgrundlage. Eine spätere Rückforderung kann das Schwiegerkind oft verhindern, indem es seinen Anteil dem Ex-Partner überlässt. Erhält das Schwiegerkind für die Übertragung jedoch eine Gegenleistung, kann es in entsprechender Höhe ausgleichspflichtig bleiben. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (Az: 10 UF 102/24) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar seiner Tochter und deren Mann ein unbebautes Grundstück geschenkt, das beiden gemeinsam gehören sollte. Die Eheleute bebauten das Grundstück mit einem Eigenheim. Doch die Ehe scheiterte, die Scheidung wurde eingereicht - und die Schwiegereltern verlangten von ihrem früheren Schwiegersohn einen finanziellen Ausgleich für seinen Grundstücksanteil. Der Mann wehrte sich: Er habe seinen Anteil bereits an seine Ex-Frau übertragen und besitze nichts mehr.
Das Oberlandesgericht gab den Schwiegereltern im Wesentlichen recht, sprach ihnen jedoch nur einen anteiligen Ausgleich zu. Ein förmlicher Rücktritt vom Schenkungsvertrag sei nicht nötig - der Anspruch ergebe sich aus dem Grundsatz, dass ein Vertrag angepasst werden könne, wenn sich die bei Vertragsschluss vorausgesetzten Umstände grundlegend änderten. Genau das sei mit dem Scheitern der Ehe geschehen.
Dass der Schwiegersohn seinen Anteil bereits an seine frühere Frau übertragen hatte, befreite ihn nicht von der Verantwortung. Zwar kann sich ein Schwiegerkind entlasten, wenn es den Vorteil vollständig und ohne eigenen Nutzen weitergibt. Hier aber war die Übertragung nicht unentgeltlich: Im Gegenzug hatte sich die Tochter verpflichtet, ihn von erheblichen Schulden freizustellen. Da dieser Vorteil den Wert des geschenkten Anteils überstieg, bleibe der Mann bereichert und damit ausgleichspflichtig, so das Gericht.
Es orientierte sich bei der Berechnung der Ausgleichszahlung daran, wie lange die Schwiegereltern sich die gemeinsame Nutzung realistischerweise vorgestellt hatten: von der Schenkung bis zum üblichen Renteneintrittsalter. Gemessen daran habe die Familie das Haus nur kurz gemeinsam bewohnt. Der überwiegende Teil des Schenkungszwecks sei verfehlt worden, weshalb der größte Teil des Werts seines Grundstücksanteils zurückzuzahlen sei.
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