Männer, die vermuten, der leibliche Vater eines Kindes zu sein, haben es bislang oft schwer, auch rechtlich als Vater anerkannt zu werden. Das gilt etwa dann, wenn die Mutter verheiratet ist oder ein anderer Mann die Vaterschaft bereits anerkannt hat.
Eine Gesetzesänderung soll nun die Rechte betroffener Väter stärken. Mit der Reform setzt der Gesetzgeber ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um. Ziel ist es, leiblichen Vätern ein effektiveres Verfahren zur Verfügung zu stellen, das das ihnen die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht.
Doch wie können Betroffene derzeit vorgehen? Und was dürfte sich ändern?
Nach deutschem Recht gilt zunächst: Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat. Die zweite Elternstelle wird automatisch vom Ehemann besetzt, wenn die Mutter verheiratet ist – auch dann, wenn er genetisch nicht der Vater ist, erklärt der Hamburger Fachanwalt für Familienrecht Marko Oldenburger.
Ist die Mutter unverheiratet, kann ein Mann die Vaterschaft anerkennen – etwa beim Jugendamt oder Notar. Voraussetzung ist jedoch die Zustimmung der Mutter. „Erst wenn beide Erklärungen vorliegen, wird der Mann rechtlicher Vater“, so Oldenburger.
Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Situation beanstandet und den Gesetzgeber aufgefordert, die Rechte genetischer Väter zu stärken. Künftig soll stärker berücksichtigt werden, ob und wie sich der genetische Vater selbst um eine rechtliche Anerkennung bemüht hat.
Eine wichtige Neuerung: Auch bereits abgeschlossene Verfahren könnten unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden – etwa wenn eine frühere sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater inzwischen weggefallen ist, erklärt Oldenburger. „Dann kann der damals unterlegene leibliche Vater eine Wiederaufnahme beantragen.“
Maßgeblich bleibt jedoch eine Prüfung durch das Familiengericht, das im Einzelfall entscheidet, ob eine Änderung der rechtlichen Vaterschaft dem Kindeswohl entspricht.
Wer seine Vaterschaft feststellen lassen möchte, braucht in der Regel ein gerichtliches Verfahren. Dort wird üblicherweise ein genetisches Abstammungsgutachten eingeholt. Private Tests sind nur verwertbar, wenn alle Beteiligten zugestimmt haben und das Gutachten rechtlichen Anforderungen entspricht.
Eine Anwältin oder einen Anwalt braucht man dafür nicht, sie können aber helfen, das Verfahren zu initiieren und zu führen. „Das empfiehlt sich grundsätzlich“, sagt Oldenburger.
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