Big Brother am Arbeitsplatz? Für Überwachungskameras, auf deren Aufzeichnungen Personal zu sehen ist, braucht es in Deutschland sehr gute Gründe.
Generell gilt: Eine Videoüberwachung von Beschäftigten am Arbeitsplatz bedeutet immer einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Und die sind durch das Grundgesetz geschützt.
Aber: Eine Überwachung öffentlich zugänglicher Räume ist dennoch unter Umständen erlaubt. Voraussetzung sind eine entsprechende Kennzeichnung und ein nachvollziehbarer Grund, schreibt „Haufe.de“.
Kameras dürfen etwa für Kontrollmaßnahmen, wie etwa dem Schutz vor Sachbeschädigung oder Diebstahl, genutzt werden. Dabei müssen Arbeitgeber ihre Angestellten über diese Kontrollen rechtzeitig und transparent informieren.
Wichtig: Es darf kein Beobachtungsdruck oder der Eindruck von Schikane entstehen. Beschäftigte dürfen nur kurzfristig beobachtet werden und müssen sich der Überwachung entziehen können.
Geht es um Bereiche, in denen Angestellte oder deren Tätigkeiten sichtbar sind, kommt der Betriebsrat ins Spiel. Der Rat hat in diesem Fall ein Mitbestimmungsrecht, das nicht umgangen werden darf. Ohne dessen Zustimmung ist die Installation von Kameras nicht erlaubt.
In Räumen wie WC, Umkleiden, Sanitärbereichen oder andere Orte, an denen sich Arbeitnehmer hauptsächlich privat aufhalten, dürfen keine Kameras installiert werden. Denn hier gilt der Schutz der Intimsphäre, so „Haufe.de“.
Nur in Ausnahmefällen dürfen verdeckte Kameras installiert werden. Gründe hierfür sind ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder andere schwere Verfehlungen eines bestimmten Arbeitnehmers. Erlaubt ist das heimliche Filmen aber auch nur dann, wenn folgende Punkte zutreffen:
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