Jahrzehnte nach den NS-Verbrechen kämpfen Opfer weiter um Entschädigung – im Streit darüber hat Italiens höchstes Gericht eine Entscheidung zugunsten ausländischer Kläger getroffen. Demnach dürfen ausländische Opfer des Nationalsozialismus weiterhin versuchen, auf Vermögenswerte der Bundesrepublik in Italien zuzugreifen – etwa bei Unternehmen wie der bundeseigenen Deutschen Bahn.
Ausgangspunkt ist das Massaker von Distomo am 10. Juni 1944. In dem mittelgriechischen Dorf töteten Einheiten der Waffen-SS 218 Zivilisten. Insgesamt kamen während der deutschen Besatzung in Griechenland rund 130.000 Menschen ums Leben.
Jahrzehnte später sprach ein Landgericht in der griechischen Provinzstadt Livadia den Hinterbliebenen der Opfer 28 Millionen Euro Entschädigung zu. Eine Pfändung etwa des traditionsreichen Goethe-Instituts wurde jedoch vom Justizminister gestoppt. Er berief sich auf einen Artikel des griechischen Strafrechts, wonach der Justizminister die Umsetzung von Gerichtsentscheidungen aufhalten kann, die die Beziehungen zu anderen Staaten gefährden könnten.
Zwar urteilte der oberste griechische Gerichtshof (Areopag) 2000, dass deutsches Eigentum grundsätzlich gepfändet werden dürfe. Da die Vollstreckung aber blockiert blieb, wandten sich die Kläger an italienische Gerichte und erreichten die Anerkennung des Eigentumsrechts durch das Berufungsgericht Florenz, die vom Kassationsgerichtshof bestätigt wurde.
Auf dieser Grundlage leitete die Region Sterea Ellada als Vertreterin der betroffenen Gemeinde ein Vollstreckungsverfahren in Rom unter anderem gegen die Deutsche Bahn AG ein. Die Kläger argumentieren, dass sich über Vermögenswerte staatlicher Unternehmen Geld eintreiben lasse. Die Bahn wehrte sich dagegen und bestritt, für solche Forderungen haftbar gemacht werden zu können.
Der Rechtsstreit wurde durch ein Gesetz der italienischen Regierung aus dem Jahr 2022 verschärft. Dieses sollte Vollstreckungen gegen deutsches Vermögen stoppen – auch um den Konflikt mit Deutschland zu entschärfen. Gleichzeitig wurde ein staatlicher Entschädigungsfonds eingerichtet, der jedoch nur für Opfer von NS-Verbrechen auf italienischem Boden oder italienische Staatsbürger gilt. Ausländische Opfer von Verbrechen im Ausland sind davon ausgeschlossen.
Dazu entschied das Kassationsgericht in Rom Anfang April: Der Vollstreckungsstopp gilt nur für diejenigen, die Zugang zu dem Entschädigungsfonds haben. Nichtitaliener, wie die griechischen Kläger, können weiterhin versuchen, ihre Ansprüche in Italien zu vollstrecken – aber nur gegen das in Italien befindliche Vermögenswerte der Bundesrepublik. Andernfalls würde ihr Recht auf Entschädigung ins Leere laufen.
In Griechenland wurde die Entscheidung begrüßt. Der Bürgermeister von Distomo, Giannis Stathas, bezeichnete in Regionalmedien die Entwicklung als „entscheidend für den Kampf der Familien“. Zugleich forderte er, dass diese ohne Hindernisse umgesetzt werde.
Auch der Regionalgouverneur von Mittelgriechenland, Fanis Spanos, – wo Distomo liegt – zeigte sich gegenüber griechischen Medien zufrieden. Es sei ein strategischer Schritt gemacht worden: „Die Bemühungen gehen bis zur endgültigen Gerechtigkeit weiter.“
Griechische Juristen sagen jedoch, dass der Streit damit nicht beendet sei. Der Vollstreckungsprozess könnte erneut gestoppt werden – entweder durch eine Klage Deutschlands vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag oder durch ein erneutes gesetzgeberisches Eingreifen der italienischen Regierung.
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