Das Möbelsystem „USM Haller“ gilt als Designklassiker – aber sind die Regale und Sideboards auch urheberrechtlich geschützte Kunstwerke? Um diese Frage dreht sich seit Jahren ein Rechtsstreit zwischen dem Schweizer Hersteller USM und einem Konkurrenten aus Nürnberg, mit dem sich am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigt hat. Wann ein Urteil fällt, blieb zunächst offen.
USM hatte den Konkurrenten verklagt, weil es die USM Haller Möbel für Werke der angewandten Kunst hält, welche urheberrechtlich etwa vor Nachahmungen geschützt sind. Die beklagte Firma bietet seit Jahren Ersatz- und Erweiterungsteile für die USM-Möbel an, die wie die Original-Teile aussehen. Online werden zudem alle Komponenten aufgelistet, die für den Bau kompletter USM Haller Möbelstücke nötig sind, und es wird ein Montageservice angeboten, der die Möbel für Kunden zusammenbaut.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte einen Urheberschutz in der Vorinstanz verneint und nur Ansprüchen nach dem Wettbewerbsrecht anerkannt. Das Urteil wird der Prüfung des BGH nach dessen vorläufiger Einschätzung aber wohl nicht standhalten. Die Begründung, mit der das OLG einen Urheberschutz verneinte, lasse sich wohl nicht halten, sagte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch. Die Sache könnte daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückgewiesen werden.
Der BGH hatte zuletzt 2023 über den Fall verhandelt. Er setzte das Verfahren aber aus, weil er europarechtlichen Klärungsbedarf sah, und legte dem Europäischen Gerichtshofs mehrere Fragen vor. Der Luxemburger Senat stellte im Dezember 2025 unter anderem klar: Für Gegenstände der angewandten Kunst gelten beim Urheberschutz keine strengeren Anforderungen an die Originalität als für andere Werke.
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