Bei einem Streit um die Nutzung der ehemaligen gemeinsamen Ehewohnung kann das Wohl der Kinder ausschlaggebend sein – auch wenn diese bereits volljährig sind. Auf eine entsprechende Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Az: 12 UF 122/25) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall hatte sich ein Ehepaar nach 27 Jahren Ehe getrennt. Die 21-jährige Tochter und der 18-jährige Sohn lebten zunächst weiter in der Ehewohnung. Die Mutter zog aus. Die Konflikte zwischen Kindern und Vater verschärften sich jedoch: Der Sohn zog nach einem Streit mit dem Vater ebenfalls aus und lebt seither mit der Mutter bei deren Schwester. Beide Kinder erklärten vor Gericht, sie wollten künftig gemeinsam mit der Mutter in der vertrauten Wohnung leben.
Die Tochter berichtete von starker seelischer Belastung in einer wichtigen Prüfungsphase, der Sohn von negativen Auswirkungen auf seine sportlichen Leistungen. Das Gericht sah es als ausreichend an, dass das durch dauernden Streit vergiftete Familienklima die Kinder erheblich belaste. Körperliche Gewalt hat es nicht gegeben. Die sei für die Entscheidung auch nicht erforderlich, so das Gericht.
Es kam zu der Entscheidung, dass eine gemeinsame Nutzung der Wohnung den Beteiligten nicht mehr zuzumuten sei. Die Fronten seien durch gegenseitige Strafanträge zusätzlich verhärtet, eine Versöhnung nahezu ausgeschlossen.
Zwar spreche für den Mann seine schlechtere finanzielle Situation, doch verfüge er inzwischen wieder über ein regelmäßiges Einkommen. Maßgeblich sei der Wunsch der Kinder nach Stabilität und dem Verbleib im bisherigen Umfeld bei der überwiegend betreuenden Mutter. Daher wurde ihr die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlassen - der Mann muss ausziehen, erhält dafür aber eine angemessene Übergangsfrist.
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