Vor der Scheidung steht das Trennungsjahr. Doch wird das ehemals gemeinsame Leben dabei nicht korrekt getrennt, kann es vor dem Scheidungsrichter ein böses Erwachen geben - gerade, wenn die Ehepartner während des Jahres noch in der gemeinsamen Wohnung leben. Denn auch da muss die Trennung nach außen deutlich erkennbar sein.
Was war der Fehler? Die Expartner hätten in ihrem riesigen Haus das vormals gemeinschaftliche Bad nicht mehr gemeinsam nutzen dürfen. Einer von beiden hätte auf eines der anderen Bäder ausweichen müssen. Weil das nicht geschah, ließ das Oberlandesgericht Hamm (Az: 7 UF 89/24) eine Scheidung platzen. Auf diesen Fall weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
In dem konkreten Scheidungsverfahren wollte die Ehefrau die Scheidung, der Ehemann verweigerte sie. Sie wohnten zwar weiterhin unter einem Dach, doch nach übereinstimmenden Angaben bestand keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr: keine Gespräche, keine gemeinsamen Mahlzeiten oder Freizeitaktivitäten. Die gemeinsamen Kinder waren bereits ausgezogen.
Das Gericht stellte zwar fest, dass die Beziehung faktisch beendet war. Entscheidend sei jedoch das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr. Eine Trennung „unter einem Dach“ setze voraus, dass die Lebensbereiche konsequent getrennt würden - doch daran fehlte es bei dem Paar.
Trotz eines 380 Quadratmeter großen Hauses nutzten beide weiterhin dasselbe Elternbad und sogar denselben Kleiderschrank, obwohl zwei weitere Badezimmer vorhanden waren. Nach Auffassung der Richter verhinderten gerade solche gemeinsam genutzten sensiblen Räume eine klare Trennung, da sie unnötige Berührungspunkte schafften und kein eindeutiges Bild getrennter Lebensführung vermittelten.
Obwohl die Ehefrau eine Versöhnung ausschloss, konnte die Ehe mangels eindeutig vollzogenen Trennungsjahres nicht geschieden werden.
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