Nach Abzug der Toleranz immer noch mit 16 km/h zu viel in der 30er-Zone unterwegs gewesen: Auch wenn das eine ordentliche Überschreitung ist, darf nicht ohne Weiteres von einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit ausgegangen werden. Das Gericht entschied, dass bei einer sehr niedrigen Geschwindigkeitsbegrenzung die relative Überschreitung um 40 Prozent oder mehr allein nicht zwingend auf Vorsatz schließen lässt.
Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 2 OWi 4211 Js 8201/25) des Amtsgerichts Landstuhl, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Im konkreten Fall hatte eine Autofahrerin innerorts die Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h abzüglich der Toleranz um 16 km/h überschritten. Sie war demnach mit 46 km/h also 53 Prozent schneller unterwegs als erlaubt. Zudem wurde das zugelassene Tempo dreimal ausgeschildert.
Die zuständige Verwaltungsbehörde war von einem vorsätzlichen Verstoß ausgegangen, weil eine solch deutliche relative Überschreitung regelmäßig auf eine bewusste Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzung hindeute. Zudem hatte die Fahrerin sich nicht näher zum Tatvorwurf eingelassen und auch nicht geltend gemacht, die Verkehrszeichen übersehen zu haben. Allerdings legte sie Einspruch ein und die Sache ging vor Gericht.
Das Amtsgericht Landstuhl sah in der Geschwindigkeitsüberschreitung allein noch keinen hinreichenden Beweis für vorsätzliches Handeln. Zwar könne bei einer Überschreitung um 40 Prozent oder mehr ein Indiz für Vorsatz vorliegen – dies gelte jedoch nicht unbegrenzt, insbesondere nicht bei sehr niedrigen Geschwindigkeitsbegrenzungen wie 30 km/h.
Um Vorsatz erkennen zu lassen, müssten weitere Indizien vorliegen, etwa ein besonders hohes absolutes Tempo. Diese lagen in dem Fall nicht vor. Auch, dass es mehrere Tempo-30-Schilder gab, belegten demnach nicht zwingend, dass die Fahrerin sich der konkreten Überschreitung bewusst war. Vereinfacht ausgedrückt: Man kann sich bewusst sein, dass nur Tempo 30 erlaubt ist, aber eben nicht, dass man tatsächlich schneller fährt.
Die Betroffene wurde dementsprechend lediglich wegen fahrlässigen Verhaltens zu einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt. Bei Vorsatz würde laut DAV in der Regel die doppelte Summe angesetzt, also 140 Euro.
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