Hängt man mit einem fiesen Magen-Darm-Infekt auf dem Klo fest, ist an Arbeit nicht zu denken. Und an eine Fahrt zur Arztpraxis wahrscheinlich auch nicht.
Was für alle in so einer Lage bislang praktisch war: die Möglichkeit, sich per Telefon von Arzt oder Ärztin krankschreiben zu lassen. Dieser Weg steht nun vor dem Aus, die Koalition aus Union und SPD möchte die telefonische Krankschreibung abschaffen. Doch was galt bislang?
Vorab: Patientinnen und Patienten haben keinen generellen Anspruch darauf, nach einem telefonischen Arztgespräch krankgeschrieben zu werden. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Nach dem Gespräch am Telefon können Ärzte eine erste AU-Bescheinigung für höchstens fünf Tage ausstellen, informiert das Bundesgesundheitsministerium. Die Bescheinigung wird dabei elektronisch an die Krankenkasse übermittelt, wo der Arbeitgeber sie abfragen kann. Wer eine Folge-Krankschreibung braucht, muss in die Praxis kommen und sich dort untersuchen lassen.
Ärztinnen und Ärzte können Videosprechstunden anbieten - und in diesem Zuge auch AU-Bescheinigungen ausstellen. Voraussetzung ist auch hier, dass die Symptome keine Untersuchung vor Ort notwendig machen.
Anders als bei der telefonischen Krankschreibung können hier auch Neupatientinnen und -patienten zum Zuge kommen. Sie können für höchstens drei Tage krankgeschrieben werden. Ist man der Arztpraxis bereits bekannt, sind bis zu sieben Tage Krankschreibung möglich, schreibt die KBV.
Auch hier gilt: Für Folgebescheinigungen muss man den Weg in die Arztpraxis antreten.
Sowohl für die Krankschreibung per Telefon als auch per Video gilt: Ein Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Arztpraxis ist nicht notwendig - auch dann nicht, wenn man laufenden Quartal noch nicht dort war.
Dann übernimmt die Arztpraxis die Daten, die für die Abrechnung notwendig sind, aus der Patientenakte, so die KV Berlin.
Patient oder Patientin müssen sich am Telefon allerdings authentifizieren, also Auskunft über bestimmte Daten geben, die dann abgeglichen werden. Bei einer Videosprechstunde wird man als Patient oder Patientin gebeten, die Versichertenkarte in die Kamera zu halten und mündlich zu bestätigen, dass ein Versicherungsschutz besteht.
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