Kindeswunsch entscheidend: Gericht kippt Wechselmodell | FLZ.de

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 11.09.2026 12:08

Kindeswunsch entscheidend: Gericht kippt Wechselmodell

Wenn ein Kind dem Wechselmodell entwachsen ist und überwiegend bei einem Elternteil leben möchte, kann das Gericht die hälftige Betreuung entsprechend ändern. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Wenn ein Kind dem Wechselmodell entwachsen ist und überwiegend bei einem Elternteil leben möchte, kann das Gericht die hälftige Betreuung entsprechend ändern. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Wenn ein Kind dem Wechselmodell entwachsen ist und überwiegend bei einem Elternteil leben möchte, kann das Gericht die hälftige Betreuung entsprechend ändern. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Was ist, wenn ein Kind aus dem Wechselmodell rauswächst? Wenn es dem Kindeswunsch entspricht, kann das Gericht die hälftige Betreuung durch beide Elternteile durch eine Regelung ersetzen, bei der das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az: 6 UF 23/26) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall hatten sich die nicht verheirateten Eltern kurz nach der Geburt ihres gemeinsamen Sohnes getrennt, übten aber weiterhin gemeinsam die Sorge aus. Es bestand ein einvernehmlich paritätisches Wechselmodell. Über Jahre pendelte der inzwischen zehnjährige Junge etwa hälftig zwischen den Haushalten von Vater und Mutter.

Der Vater lebt und arbeitet in einer anderen Stadt, seine Tätigkeit bringt gelegentliche Wochenendeinsätze mit sich. Die Mutter arbeitet überwiegend von zu Hause aus und lebt mit ihrem Verlobten zusammen. Deren Hochzeit ist bereits geplant. 

Was das Wechselmodell zunehmend erschwerte

Da der Junge inzwischen auch eine weiterführende Schule am Wohnort der Mutter besucht, wandte sie sich an das Amtsgericht und schilderte, die Situation belaste sie und das Kind zunehmend. Etwa bei der Aufteilung von Feiertagen und Sommerferien. Der Vater beklagte seinerseits eine schwierige Kommunikation zwischen den Eltern. Daraufhin hörte das Gericht den Jungen persönlich an. Dabei wurde deutlich, dass er sich wünschte, mehr Zeit bei der Mutter zu verbringen.

Das Amtsgericht entschied, dass der Junge künftig überwiegend bei der Mutter wohnt: Im 14-tägigen Rhythmus verbringt er fünf Tage beim Vater und neun Tage bei der Mutter. Der Vater legte Beschwerde ein und wollte, notfalls in abgewandelter Form, am bisherigen, etwa gleichmäßig aufgeteilten Betreuungsmodell festhalten.

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück. Beide Eltern seien gleichermaßen fähig, sich gut um das Kind zu kümmern - entscheidend sei jedoch, was dessen Wohl am besten diene. 

Ein Wechselmodell spreche zwar grundsätzlich für Kontinuität in der Beziehung zu beiden Elternteilen, doch sei diese Kontinuität kein Wert an sich, sondern solle vor allem stabile Lebensverhältnisse sichern. 

Gericht: Jüngere Kinder schätzen Wechselmodell, ältere nicht mehr

Da der Junge an seinem neuen Wohnort zur Schule gehe, dort soziale Kontakte geknüpft und sich reif und klar für ein überwiegendes Leben bei der Mutter ausgesprochen habe, dürfe das Gericht diesem Wunsch besonderes Gewicht beimessen. Zudem sei bekannt, dass ältere Kinder ein Wechselmodell, das sie als jüngere noch schätzten, mit der Zeit oft als belastend empfänden und sich einen festen Lebensmittelpunkt wünschten.

Auch die berufliche Situation des Vaters sei ausreichend berücksichtigt: Da er das Kind ohnehin nur an jedem zweiten Wochenende betreue, sei seiner Arbeitsbelastung an Wochenenden bereits Rechnung getragen.

© dpa-infocom, dpa:260911-930-669630/1


Von dpa
north