Stärkster Anreiz für einen Technologiewechsel beim Internetanschluss sind vor allem die Kosten: Knapp zwei Drittel der DSL- und Kabelinternet-Kunden (65 Prozent) würden hierzulande vor allem dann auf Glasfaser umsteigen, wenn der Tarif günstig ist beziehungsweise ein gutes Angebot vorliegt. Das geht aus einer Innofact-Umfrage im Auftrag von Verivox hervor.
Gewichtige weitere Faktoren, die bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern einen Wechselimpuls zu Glasfaser-Internet geben könnten, sind höhere Geschwindigkeiten sowie eine stabilere Verbindung (jeweils 52 Prozent).
Nur für gut ein Viertel (26 Prozent) der Befragten wäre das Vertrauen in einen bekannten Anbieter entscheidend. Und auch die mögliche Wertsteigerung einer Immobilie durch einen Glasfaser-Anschluss wird als Wechselgrund nachrangig bewertet (16 Prozent).
Bei Menschen, die bereits Glasfaser nutzen, zeigt sich ein ähnliches Bild: In gut der Hälfte der Fälle (52 Prozent) war der Wechsel durch ein gutes Angebot oder eine gute Gelegenheit motiviert. Nur knapp ein Drittel (31 Prozent) wechselte nach eigenen Angaben primär wegen der generellen technischen Vorteile wie Verbindungsstabilität oder Geschwindigkeit zur Glasfaser.
Die Stiftung Warentest rät allen potenziellen Wechslerinnen und Wechslern Folgendes:
Dass die Vertragslaufzeit für einen Glasfaseranschluss schon mit dem Vertragsschluss beginnt und nicht erst ab der Bereitstellung des Anschlusses, hatte am 8. Januar der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: Az. III ZR 8/25). Der Vertragsschluss ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem man nach der Bestellung die Auftragsbestätigung erhält.
Wer bereits einen Vertrag abgeschlossen hat, sollte deshalb im Kundenportal des Anbieters oder auf seiner monatlichen Rechnung prüfen, welche Vertragslaufzeit-Daten dort angegeben sind. Die Mindestvertragslaufzeit für Telekommunikationsverträge darf 24 Monate grundsätzlich nicht überschreiten.
Sollte dort ein falsches Enddatum für die Laufzeit hinterlegt sein, sollten Kunden den Anbieter schriftlich zur Korrektur auffordern. Die Verbraucherzentralen haben dazu auf ihrer Webseite einen Musterbrief bereitgestellt.
Der BGH-Fall betraf zwar einen Glasfaservertrag, die rechtliche Aussage des Urteils ist aber nicht auf Glasfaser als Technik beschränkt, führt das Ratgeberportal Finanztip aus.
Das Urteil kann also nicht nur für Glasfaserverträge, sondern grundsätzlich für bestehende Telekommunikationsverträge mit Geschäftsbedingungen (AGB), in denen Anbieter versuchen, die Laufzeit an den späteren Bereitstellungszeitpunkt zu knüpfen, relevant sein.
Viele Verbraucher können Finanztip zufolge deshalb auch DSL-, Kabel- oder sonstige Internetverträge früher kündigen als gedacht – und so unter Umständen „teure Endmonate“ vermeiden, in denen Vertragsboni wie etwa Gutschriften oft nicht mehr gelten.
Für nach dem BGH-Urteil neu abgeschlossene Internetverträge könnte das dann aber schon wieder nicht mehr gelten, erklärt Finanzitp - und zwar dann nicht, wenn der jeweilige Anbieter seine AGB geändert und dort sinngemäß Folgendes festgelegt hat: Die Mindestvertragslaufzeit beginnt mit Schaltung des Anschlusses. Dafür ist es möglich, vor dem Schaltungstermin jederzeit ohne Frist zu kündigen.
Weil man in so einem Fall dann aber ganz ohne Anschluss dasteht, gebe es bereits Abmahnungen von Verbraucherzentralen gegenüber Anbietern. Neue Gerichtsverfahren dürften folgen.
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