Urteil: LinkedIn-Kontakt ist kein Freibrief für Werbe-Mails | FLZ.de

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Veröffentlicht am 30.04.2026 00:07

Urteil: LinkedIn-Kontakt ist kein Freibrief für Werbe-Mails

Man „kennt“ sich von LinkedIn - irgendwie. Aber ist das ein Grund, jemandem ungefragt Werbung zu schicken. Ganz klar Nein, sagt das Amtsgericht Düsseldorf. (Foto: Alicia Windzio/dpa)
Man „kennt“ sich von LinkedIn - irgendwie. Aber ist das ein Grund, jemandem ungefragt Werbung zu schicken. Ganz klar Nein, sagt das Amtsgericht Düsseldorf. (Foto: Alicia Windzio/dpa)
Man „kennt“ sich von LinkedIn - irgendwie. Aber ist das ein Grund, jemandem ungefragt Werbung zu schicken. Ganz klar Nein, sagt das Amtsgericht Düsseldorf. (Foto: Alicia Windzio/dpa)

Auf der Business-Plattform LinkedIn miteinander vernetzt zu sein, bedeutet nicht automatisch eine Zustimmung zum Erhalten von Newslettern oder sonstiger Werbung per E-Mail. Dazu bedarf es einer eigenen, ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf hervor (Az.: 23 C 120/25), auf das das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins „Anwaltauskunft.de“ hinweist.

In dem Fall hatte eine Werbemittel-Firma gegen ein IT-Sicherheitsunternehmen geklagt, weil dieses mehrfach Werbe-E-Mails an eine Firmenadresse gesendet hatte. Eine ausdrückliche Zustimmung dazu lag jedoch nicht vor. Die Geschäftsführer der Firmen waren lediglich indirekt auf LinkedIn vernetzt.

Ist der Newsletter eine unzulässige Belästigung?

Die klagende Firma sah darin eine unzulässige Belästigung und verlangte Unterlassung sowie Ersatz der Kosten für eine anwaltliche Abmahnung.

Das beklagte Unternehmen argumentierte dagegen: Es habe aufgrund der LinkedIn-Vernetzung davon ausgehen dürfen, dass ein Einverständnis zum Versand seines Newsletters vorliegt. Zudem sei die E-Mail-Adresse nach der Abmahnung aus dem Newsletter-Verteiler entfernt worden.

Wie das Gericht entschied

Das Gericht folgte dieser Argumentation aber nicht und gab der Klägerin sowohl bei der Unterlassung als auch beim Kostenersatz recht. Das Zusenden unerbetener Werbe-E-Mails stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, so die Kammer.

Für die rechtliche Bewertung seien die Maßstäbe für unzulässige Werbung maßgeblich. Danach sei elektronische Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich unzulässig.

Eine solche Einwilligung lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Allein die Tatsache, dass zwei Unternehmer über ein berufliches Netzwerk miteinander verbunden seien, lasse noch keinen Schluss auf eine Zustimmung zu Werbe-E-Mails zu. Zudem sei die Werbung nicht über das soziale Netzwerk, sondern über einen anderen Kommunikationskanal – nämlich E-Mail – versendet worden.

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei in einem solchen Fall grundsätzlich zulässig und erforderlich gewesen, um die Wiederholungsgefahr durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu bannen, so die Kammer weiter. Mit der reinen Newsletter-Abmeldung oder auch einer Beschwerde bei einer Behörde hätte die klagende Firma dieses Ziel nicht erreichen können.

© dpa-infocom, dpa:260429-930-12450/1


Von dpa
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