Gericht: Schätzen reicht bei Rotlichtverstoß nicht aus | FLZ.de

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Veröffentlicht am 26.06.2026 05:33

Gericht: Schätzen reicht bei Rotlichtverstoß nicht aus

Wie lang zeigt diese Ampel schon Rot? Eine einfache Schätzung reicht vor Gericht unter Umständen nicht aus, um Rotlichtsünder hart zu bestrafen. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa)
Wie lang zeigt diese Ampel schon Rot? Eine einfache Schätzung reicht vor Gericht unter Umständen nicht aus, um Rotlichtsünder hart zu bestrafen. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa)
Wie lang zeigt diese Ampel schon Rot? Eine einfache Schätzung reicht vor Gericht unter Umständen nicht aus, um Rotlichtsünder hart zu bestrafen. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa)

Einfach „Der ist jetzt aber über Rot gefahren“ sagen, kann man machen. Für das Anzeigen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes reicht das aber nicht aus. Selbst wenn man „21, 22“ gezählt hat. Das geht aus einem Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts hervor (Az.: 201 ObOWi 105/26), auf das der ADAC hinweist. Der Fall im Detail:

  • Ein Busfahrer musste sein Fahrzeug verkehrsbedingt kurz anhalten. 
  • Als er die Fahrt fortsetzte, überfuhr er eine Ampel.
  • Ein im Bus befindlicher Passagier zeigte den Mann daraufhin an. Der Vorwurf: ein Rotlichtverstoß. Die Ampel sei vor mehr als einer Sekunde auf Rot gesprungen.
  • Das habe der Mann durch Herunterzählen von 22 bis 20 ermittelt. Außerdem mittels einer Weg-Zeit-Berechnung vom Anfahren bis zum Passieren der Haltelinie an der Ampelanlage.

Die Folge: Der Busfahrer erhielt einen Bußgeldbescheid in Höhe von 200 Euro, außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dagegen ging er vor - der Einspruch landete vor Gericht. Und dort wurde es spannend.

Denn das Oberlandesgericht stellte fest:

  • Die bloße Schätzung eines Zufallszeugen reicht nicht aus, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß festzustellen. 
  • Auch seine Weg-Zeit-Berechnung sei nicht relevant, da ein Brems- und Anfahrvorgang mit Ampelumschalten zu komplex sei, um ihn mit einer derart ungenauen Methode korrekt einzuschätzen und damit eine hinreichend sichere Grundlage für das Feststellen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zu haben.
  • Zudem habe der Mann in der Mitte des Busses gesessen und habe damit keinen vollen Überblick über alle Umstände haben können.

Was durch die nach Angaben des Gerichts glaubhafte Aussage des Zeugen aber deutlich geworden sei: Die Spitze des Busses habe die Haltelinie bei Rot zeigender Ampel überfahren. Das sei aber nur ein fahrlässiger Rotlichtverstoß.

Dafür liegt die Buße laut ADAC in der Regel aber nur bei 90 Euro und auch ein Fahrverbot wird in der Regel nicht verhängt. Das käme etwa bei einer gleichzeitigen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer infrage oder bei einem aus dem Rotlichtverstoß resultierenden Unfall.

Von einem qualifizierten Rotlichtverstoß spricht man, wenn die Ampel schon länger als eine Sekunde Rotlicht zeigt und man die Haltelinie überfährt. Die Strafe hierfür:

  • 200 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot
  • 320 Euro Bußgeld mit Gefährdung, 2 Monate Fahrverbot
  • 360 Euro Bußgeld mit Unfall, 2 Monate Fahrverbot

© dpa-infocom, dpa:260626-930-285948/1


Von dpa
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