Darf die Strafe eines Angeklagten höher ausfallen, nur weil dieser keinen deutschen Pass besitzt? Mitnichten, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az. 1 ORs 231/25) entschieden, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.
In dem konkreten Fall wurde ein Angeklagter vor dem Siegburger Amtsgericht wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Strafschärfend hob das Amtsgericht dabei hervor, dass der Mann Ausländer sei und „in dem Land, das ihm jedenfalls vorübergehenden Aufenthalt und Sozialleistungen gewährt hat, Straftaten zum Nachteil der Allgemeinheit begehen“ wollte. Das OLG bemängelte dieses Urteil ebenso wie den Umstand, dass das Amtsgericht nicht berücksichtigt hatte, dass der Mann bislang nicht vorbestraft war.
Die Richter beanstandeten die Strafzumessung und stellten klar, dass Ausländer keine gesteigerte Pflicht treffe, sich im Gastgeberland straffrei zu verhalten. Die Ausländereigenschaft als solche dürfe deshalb nicht zu einer höheren Strafe führen. „Die Entscheidung stärkt den Grundsatz, dass Herkunft oder Staatsangehörigkeit bei der Strafzumessung keine Rolle spielen dürfen“, erklärt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de.
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