Gericht bestätigt Livestream-Verbot bei Landesjägertag | FLZ.de

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Veröffentlicht am 16.05.2024 13:14

Gericht bestätigt Livestream-Verbot bei Landesjägertag

Jäger nehmen an der Landesversammlung des Bayerischen Jagdverbands teil. (Foto: Armin Weigel/dpa)
Jäger nehmen an der Landesversammlung des Bayerischen Jagdverbands teil. (Foto: Armin Weigel/dpa)
Jäger nehmen an der Landesversammlung des Bayerischen Jagdverbands teil. (Foto: Armin Weigel/dpa)

Das Landgericht München I hat seine einstweilige Verfügung zum Verbot eines öffentlichen Livestreams beim Landesjägertag in Weiden bestätigt. Eine öffentliche Übertragung der Landesmitgliederversammlung wäre so, wie es der Bayerische Jagdverband (BJV) geplant hatte, unzulässig gewesen, teilte eine Gerichtssprecherin am Donnerstag nach der Urteilsverkündung mit.

Der Vorsitzende der Kreisgruppe Memmingen hatte Anfang März vor dem Landgericht München I eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der öffentliche Livestream untersagt worden war. Dagegen legte der BJV Widerspruch ein und forderte, dass die Verfügung im Nachhinein aufgehoben wird. Der Verband begründete dies damit, dass die Versammlung auch 2023 uneingeschränkt im Internet übertragen worden sei und der Gesetzgeber das Risiko einer unbegrenzten Teilnehmerzahl bewusst in Kauf genommen habe.

Die Richterin verwies darauf, dass eine hybride Mitgliederversammlung und die Teilnahme von Gästen grundsätzlich möglich seien, dass dies aber vorher entsprechend einberufen werden müsste. Vor allem müsste in der Einladung mitgeteilt werden, wie die Mitglieder ihre Rechte - unter anderem Rede-, Antrags- und Wahlrecht - vollumfänglich ausüben können.

Eine Mitgliederversammlung eines Vereines sei grundsätzlich nichtöffentlich. Überdies sei es ein Unterschied, ob eine Versammlung in Präsenz öffentlich oder auch im Internet öffentlich und über Jahre abrufbar ist. „In Kenntnis einer Live-Übertragung ist das Verhalten der anwesenden Personen ein anderes. Das spontane und unbefangene Reden beziehungsweise Diskutieren kann gehemmt sein.“

Das Gericht hatte den öffentlichen Livestream unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro oder einer Ordnungshaft verboten - soweit nicht durch technische Vorrichtungen sichergestellt wurde, dass lediglich Vereinsmitglieder Online-Zugang hatten.

© dpa-infocom, dpa:240516-99-55482/2


Von dpa
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