Elternteil lebt im Ausland: Ruht dann die elterliche Sorge? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 07.10.2026 11:03

Elternteil lebt im Ausland: Ruht dann die elterliche Sorge?

E-Mail und Videotelefonie können die Ausübung der Sorgeverantwortung über Ländergrenzen hinweg unterstützen. (Foto: Annette Riedl/dpa/dpa-tmn)
E-Mail und Videotelefonie können die Ausübung der Sorgeverantwortung über Ländergrenzen hinweg unterstützen. (Foto: Annette Riedl/dpa/dpa-tmn)
E-Mail und Videotelefonie können die Ausübung der Sorgeverantwortung über Ländergrenzen hinweg unterstützen. (Foto: Annette Riedl/dpa/dpa-tmn)

Lebt ein sorgeberechtigter Elternteil dauerhaft im Ausland, führt dies nicht automatisch dazu, dass seine elterliche Sorge ruht. Ist er über moderne Kommunikationsmittel erreichbar und kann er weiterhin an Entscheidungen für das Kind mitwirken, kann die elterliche Sorge grundsätzlich auch aus der Ferne ausgeübt werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az: 20 WF 49/25) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Nach der Trennung: Sie lebt mit Kind hier, er zog in die USA  

Im konkreten Fall lebten die Eltern eines gemeinsamen Kindes nach ihrer Trennung auf verschiedenen Kontinenten. Während die Mutter mit dem Kind in Deutschland blieb, kehrte der Vater in die USA zurück. Er hielt unter anderem über Videotelefonie Kontakt zu seinem Kind. Die Mutter bezweifelte jedoch, dass der Vater für sorgerechtliche Entscheidungen ausreichend erreichbar sei. Sie wollte deshalb gerichtlich feststellen lassen, dass seine elterliche Sorge ruht.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab. Der Vater sei sowohl über eine Postanschrift in den USA als auch per E-Mail erreichbar. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Mutter beim Oberlandesgericht (OLG) blieb ohne Erfolg.

Gericht: Sorgeverantwortung auch per Mail und Video möglich 

Allein die räumliche Entfernung eines Elternteils reiche nicht aus, um ein Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen, so das OLG. Entscheidend sei vielmehr, ob der Elternteil tatsächlich daran gehindert sei, seine Sorgeverantwortung auszuüben. Dabei komme es darauf an, ob ihm weiterhin Möglichkeiten verblieben, auf die Angelegenheiten des Kindes Einfluss zu nehmen und erforderliche Entscheidungen mitzutreffen. 

Nach Auffassung des Gerichts können moderne Kommunikationsmittel eine solche Mitwirkung auch über große Entfernungen ermöglichen. Ist ein Elternteil per E-Mail oder auf anderem Weg kurzfristig erreichbar, spreche dies gegen ein tatsächliches Hindernis bei der Ausübung der elterlichen Sorge. Dass es bei notwendigen Abstimmungen gelegentlich zu Verzögerungen kommen kann, genüge für ein Ruhen der Sorge nicht.

Was Familienrechtler aus dem Beschluss schließen

Für getrennte Eltern mit Wohnsitzen in verschiedenen Ländern bedeutet die Entscheidung, dass die räumliche Entfernung für sich genommen nicht entscheidend ist, so die DAV-Familienrechtsanwältinnen und -anwälte. Maßgeblich seien vielmehr die tatsächlichen Möglichkeiten der Kommunikation und Mitwirkung. 

Ein Ruhen der elterlichen Sorge könne insbesondere in Betracht kommen, wenn der Aufenthaltsort eines Elternteils unbekannt oder eine Kontaktaufnahme tatsächlich nicht möglich ist. Ist dagegen eine verlässliche Kommunikation möglich und kann der Elternteil weiterhin an wichtigen Entscheidungen für das Kind mitwirken, spreche dies gegen ein Ruhen der elterlichen Sorge.

© dpa-infocom, dpa:261007-930-801927/1


Von dpa
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