Entscheidend dafür, ob man einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hat, ist die Frage: War ein tatsächlicher wirtschaftlicher Nachteil vorhanden - oder nicht? Wer aber ein beschädigtes und nicht verkehrssicheres Auto weiternutzt, hat für den betreffenden Zeitraum keinen Anspruch.
Dass es rechtlich nicht mehr im Straßenverkehr hätte gefahren werden dürfen, spielt dabei nicht allein die entscheidende Rolle. Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 9 U 44/25) des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2025.
In dem Fall ging es um die Summe von über 122.000 Euro. Diese wollte ein Mann für den Nutzungsausfall seines Autos haben. Bei einem Gebrauchtwagenhändler hatte der spätere Kläger im Juni 2021 ein Auto für rund 48.500 Euro gekauft. Nachdem er das Auto übernommen hatte, bemerkte er Feuchtigkeit in einem Scheinwerfer und verlangte die Beseitigung des Mangels. Diese Nachbesserung wurde zunächst abgelehnt.
Der Käufer beantragte beim Gericht ein sogenanntes selbstständiges Beweisverfahren, weil ein Sachverständiger den Mangel an seinem Auto prüfen sollte. Das Gericht nahm den Antrag an. Das Gutachten des Sachverständigen wurde später im eigentlichen Gerichtsprozess verwendet.
Der Sachverständige stellte fest, dass das Entlüftungssystem des Scheinwerfers defekt und das Auto deshalb technisch nicht mehr verkehrssicher war. Grundsätzlich blieb das Auto fahrbereit.
Der Käufer nutzte das Auto bis zur Reparatur im Juni 2023 nach eigenen Angaben uneingeschränkt weiter. Dann klagte er auf eine Nutzungsausfallentschädigung für insgesamt 699 Tage in Höhe von mehr als 122.000 Euro.
Das zuständige Landgericht sprach dem Käufer die Reparaturkosten zuzüglich Zinsen und tatsächlich eine Nutzungsausfallentschädigung zu - allerdings nur für die tatsächliche Reparaturdauer von zwei Tagen. Dagegen ging er in Berufung.
Ohne Erfolg, denn das OLG Frankfurt am Main bestätigte die vorangegangene Entscheidung: Ein Anspruch auf Nutzungsausfall besteht nur dann, wenn Betroffene ihr Fahrzeugs in der Tat nicht nutzen.
Dabei entscheidend ist der reale wirtschaftliche Nachteil. „Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann“, so das OLG. Wenn das Auto wie hier trotz der besagten Mängel weiterhin tatsächlich gefahren wird, ist dieser nicht vorhanden. Wer nur rechtliche Risiken bei der Nutzung eines unsicheren Fahrzeugs eingeht, erleide keinen wirtschaftlichen Schaden.
Die Entscheidung verdeutliche, dass Nutzungsausfallentschädigungen nur bei einem tatsächlichen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit in Betracht kämen, so die Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV: „Wer ein Fahrzeug trotz technischer Mängel weiter nutzt, kann regelmäßig keinen Ersatz für einen behaupteten Nutzungsausfall verlangen.“
© dpa-infocom, dpa:260925-930-740730/1