Achtung, Frist! So schlagen Erben einen Nachlass aus | FLZ.de

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Veröffentlicht am 14.07.2026 05:43

Achtung, Frist! So schlagen Erben einen Nachlass aus

Möchten Erben ein Erbe ausschlagen, müssen sie das beim Nachlassgericht hinterlegen, also dem Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. (Foto: Nicolas Armer/dpa/dpa-tmn)
Möchten Erben ein Erbe ausschlagen, müssen sie das beim Nachlassgericht hinterlegen, also dem Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. (Foto: Nicolas Armer/dpa/dpa-tmn)
Möchten Erben ein Erbe ausschlagen, müssen sie das beim Nachlassgericht hinterlegen, also dem Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. (Foto: Nicolas Armer/dpa/dpa-tmn)

Erben? Das klingt nach Vermögen. Die meisten denken an Geld, Schmuck, Aktien oder Immobilien. Dass eine Erbschaft nicht nur aus Guthaben, sondern auch aus Schulden bestehen kann, hat dabei nicht jeder auf der Rechnung. 

Mal sind Stapel unbezahlter Rechnungen der Grund für die Schulden. Mal ist es ein sanierungsbedürftiges oder mit hohen Krediten belastetes Haus, das praktisch wertlos ist.

„Weil Erben in die Rechtsposition des Verstorbenen eintreten, müssen sie auch dessen Schulden übernehmen“, sagt Christoph Zerhusen, Überschuldungsexperte der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Erben haften sogar grundsätzlich mit ihrem eigenen Vermögen für offene Nachlassforderungen. Um das zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, eine Erbschaft nicht anzunehmen. Stattdessen wird sie ausgeschlagen. Wer diese Option erwägt, muss schnell handeln. 

Die sogenannte Erbausschlagung erfordert, das Erbe formal abzulehnen. Und zwar innerhalb von sechs Wochen. Gerechnet wird grundsätzlich von dem Tag an, an dem Erbe oder Erbin von der Erbschaft erfahren haben. Bei Auslandsaufenthalten sind es sechs Monate. Die Frist ist starr: „Es gibt keine Verlängerungsmöglichkeit“, sagt die württembergische Notariatsassessorin und Fachfrau für Nachlasspflegschaft Ira Kröswang. Mit Ablauf der Zeitspanne sei eine Ausschlagung unmöglich; die Erbschaft gelte als angenommen – und mit ihr die Schulden.

Verzicht muss persönlich eingereicht werden

Der Verzicht wird beim Nachlassgericht, also dem Amtsgericht, erklärt. Zuständig ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Erben können entweder persönlich zum Gericht gehen oder einen Notar mit dem Aufsetzen der Ausschlagungserklärung beauftragen. Er kann dann seinerseits die Erklärung ans Nachlassgericht übermitteln. Manche Notare lehnen das ab. In dem Fall müssen Erben das Dokument selbst rechtzeitig bei Gericht abgeben.

Wichtig zu wissen: Die Ausschlagungserklärung muss dem Gericht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist vorliegen. Wer die Niederschrift selbst abgeben will, sollte das enge Zeitfenster im Blick haben. „Allergrößte Hürde ist die Terminvereinbarung bei Gericht“, sagt Kröswang. Mail, Brief oder Fax würden nicht anerkannt. Für das Schriftstück bestehe Formzwang. 

Die Ausschlagung muss nicht begründet werden. Kröswang empfiehlt dennoch zur Vorsicht bei der Wortwahl. So seien etwa Formulierungen problematisch, aus denen hervorgeht, dass ein Erbe sich der Überschuldung bewusst ist. Dann gehen Erben auch leer aus, falls sich später herausstellen sollte, dass wider Erwarten doch noch Vermögen vorhanden war. In dem Fall bleibt die Hintertür, den Ausschlagungsgrund der Überschuldung anzufechten, zu.

Bei Ausschlagung auch an minderjährige Kinder denken

Einen Nachlass nur teilweise auszuschlagen, geht nicht. Üblicherweise verlieren Erben mit der Ausschlagung auch ihren Pflichtteilanspruch. Das sei vielen nicht bewusst, sagt Zerhusen.

Ebenfalls wichtig: Falls Eltern ein Erbe ausschlagen, sollten sie das für ihre minderjährigen Kindern gleich mit erledigen. Ansonsten kommen diese als nächste Erben infrage und hätten die Schulden am Bein.

Bevor Erben entscheiden, ob sie ablehnen oder nicht, brauchen sie zumindest einen groben Überblick über den Nachlass. Sechs Wochen sind nach der Erfahrung von Kröswang für diese Recherche ziemlich knapp. Der Effizienz wegen führt sie der erste Weg in die Wohnung des Verstorbenen, um dort Unterlagen zu sichten. Mahnbescheide und unbezahlte Rechnungen deuten der Expertin zufolge genauso auf Schulden hin wie Kontoauszüge mit negativen Vorzeichen. Ein Informationsgespräch mit der Bank kann weitere Klarheit bringen. 

Achtung vor Stolpersteinen

In der Wohnung wie auf der Bank lauern Stolpersteine. Wer etwa einen Erbschein beantragt, um sich beispielsweise beim Geldinstitut zu legitimieren, hat dadurch das Erbe bereits angenommen – mutmaßlich unfreiwillig. Eine Ausschlagung ist nicht mehr möglich; allenfalls kann die Annahme der Erbschaft noch angefochten werden.

Ähnliches gilt bei der Mitnahme von (Wert)Gegenständen und Erinnerungsstücken aus der Wohnung. „Grundsätzlich nichts anfassen, nichts ausräumen. Sonst kann das schon als Erbannahme gewertet werden“, warnt Verbraucherschützer Zerhusen. Der Verkauf von Auto oder Möbeln aus dem Nachlass, Vertragskündigungen und das Bezahlen von Rechnungen sind ebenfalls tückisch und sollten besser unterbleiben. Die Organisation der Beerdigung hingegen ist in der Regel unproblematisch.

Andere Verfahren haben weniger strenge Fristen

Zur Erbausschlagung gibt es Alternativen. Sie heißen Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz. Beide haben Vorteile: Erben haften nicht mit ihrem eigenen Vermögen für geerbte Schulden. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf einen möglichen Überschuss aus der Verwertung des Nachlasses. Und die Verfahren sind nicht an die strenge Sechs-Wochen-Frist gebunden, sondern können noch Jahre später in Gang gesetzt werden.

Die Nachlassverwaltung bietet sich Christoph Zerhusen zufolge bei Unsicherheit darüber an, ob die vorhandenen Werte zur Deckung der Schulden ausreichen. Wie bei der Ausschlagung müssen Erben selbst aktiv werden, indem sie die Nachlassverwaltung schriftlich oder persönlich beim Gericht beantragen. Das Gericht setzt dann den Nachlassverwalter ein. Damit können Erben nicht mehr über die Erbschaft verfügen; der Verwalter übernimmt. 

Seine Aufgabe ist es, die Schulden aus dem Nachlass zu bezahlen. Bleibt etwas übrig, kehrt er es an die Erben aus. Reicht das vorhandene Vermögen nicht zur Deckung der Verbindlichkeiten, kann der Verwalter das Insolvenzverfahren über den Nachlass beantragen.

Auch Verhandlung mit Gläubigern ist eine Option

Diesen Schritt können Erben auch selbst per Antrag bei Gericht einleiten. Nachlassinsolvenz ist praktisch: Entweder, weil die Ausschlagungsfrist verpasst wurde oder weil sich erst nach Annahme der Erbschaft herausstellt, dass „jemand unbezahlte Rechnungen gebunkert hat“, wie Zerhusen sagt. Der Insolvenzverwalter verwertet vorhandenes Vermögen, befriedigt Gläubiger und zahlt einen möglichen Überschuss an den Erben aus.

Ira Kröswang setzt auf eine Gestaltungsmöglichkeit, die Erben mehr Spielraum gibt: mit den Gläubigern verhandeln. Bei in Immobilien gebundenem Vermögen könne beispielsweise über Stundung der Forderungen gesprochen werden, bis diese aus einem Teil- oder Komplettverkauf gedeckt werden könnten. So könnten Erben eventuell einen Rest des Nachlasses retten.

© dpa-infocom, dpa:260714-930-380711/1


Von dpa
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