Lederne Geldkoffer, geheime Absprachen, mächtige Entscheidungsträger: Korruption verbinden viele mit Politik, Großunternehmen oder internationalen Skandalen. Dabei beginnt sie längst nicht erst bei millionenschweren Bestechungsaffären. Sie kann auch im Alltag und im persönlichen Umfeld stattfinden.
Ein Geschenk für eine privilegierte Behandlung, ein „kleiner Gefallen“ für eine Gegenleistung oder die Bevorzugung von Bekannten bei Aufträgen und Entscheidungen: Manchmal kommen wir mit korruptem Verhalten in Berührung, ohne es sofort als solches zu erkennen. Doch wo liegt die Grenze zwischen Höflichkeit und Bestechung? Und welche Strafe droht, wenn man einfach wegsieht - oder sogar mitmacht? Hier kommen Antworten auf die wichtigsten Fragen.
„Korruption ist kein im deutschen Strafrecht definierter rechtlicher Begriff“, sagt ein Sprecher des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). „Nach einer häufig verwendeten sehr weiten Definition wird unter Korruption der Missbrauch anvertrauter Macht zur Erlangung privater Vorteile verstanden.“
Ein solches Verhalten könne verschiedene Straftatbestände erfüllen und etwa dann vorliegen, wenn Amtsträgern Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung oder Bestechung vorgeworfen werden kann. Auch im geschäftlichen Verkehr der Privatwirtschaft kann es zu Bestechlichkeit und Bestechung kommen. Unternehmen und öffentliche Verwaltungen definieren dafür bestimmte Compliance-Vorschriften, an die sich Mitarbeiterinnen und Angestellte zu halten haben.
„Korruption schädigt das Grundvertrauen des Bürgers in die Unabhängigkeit, Unbestechlichkeit und Handlungsfähigkeit des Staates beziehungsweise die Integrität der Wirtschaft“, sagt ein Sprecher des Bundeskriminalamtes (BKA). Darum sei es wichtig, jeden Verdacht auf Korruption zu melden.
„Korruption ist vielfältig und kommt in den verschiedensten Lebensbereichen vor“, sagt Gina Greeve, Rechtsanwältin und Mitglied im Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins. Das betreffe sowohl den privatwirtschaftlichen Bereich als auch den Amtsträgerbereich, wenn zum Beispiel von Mitarbeitern einer Behörde Geld, Geschenke oder sonstige Zuwendungen gefordert würden, um Genehmigungen oder Informationen zu erhalten. Im privatwirtschaftlichen Bereich gehe es vor allem um die Forderung oder Gewährung von illegalen Zuwendungen im Rahmen von Auftragsvergaben.
Doch nicht immer geht es nur um Bargeldzahlungen. Laut dem BMJV-Sprecher können auch übernommene Restaurantbesuche, Sachzuwendungen, Reisen oder die Vermittlung lukrativer Nebentätigkeiten problematisch sein.
Wolfgang Jäckle, Rechtsanwalt und Co-Leiter der Arbeitsgruppe Politik bei Transparency International Deutschland, kennt unter anderem folgende Korruptionsfälle aus der Praxis, die Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher haben können:
Im Alltag ist Korruption Gina Greeve zufolge nicht einfach zu erkennen, weil Korruptionshandlungen in der Regel verschleiert vorgenommen werden.
Laut dem BKA-Sprecher gibt es meist lediglich Hinweise. Sie könnten etwa wie folgt aussehen:
„Es ist wichtig, auf solche Anzeichen zu achten und sich nicht zu scheuen, Nachfragen zu stellen oder weitere Informationen einzuholen, wenn etwas ungewöhnlich erscheint“, teilt das BKA mit.
Sie sollten jegliches Korruptionsansinnen strikt ablehnen, rät Rechtsanwältin Gina Greeve. Das sollte auch klar und deutlich in der jeweiligen Situation zum Ausdruck gebracht werden. Zudem sollte dann zum Beispiel die Compliance- oder Rechtsabteilung des jeweiligen Unternehmens oder der Behörde eingeschaltet werden.
Wolfgang Jäcke von Transparency International Deutschland rät zudem, Beweise durch umfangreiche Dokumentation zu sichern. Gibt es etwa E-Mails, die abgespeichert werden können? Was ist genau passiert, an welchem Ort und zu welcher Uhrzeit? Und: Welche Personen waren dabei? Auf dieser Grundlage kann auch Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden.
Laut Gina Greeve besteht keine pauschale Verpflichtung. „Allerdings sollte die Situation rechtlich geprüft werden, wie im Einzelfall damit umzugehen ist.“ Bei Untreue, Betrug, kartellrechtswidrigen Absprachen bis hin zur Geldwäsche könne nämlich sehr wohl eine Reaktion erforderlich sein.
Für die Vorteilsgewährung - abhängig vom Berufsstand desjenigen, der die Korruption annimmt - sieht das Strafgesetzbuch dem BKA-Sprecher zufolge eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder in minder schweren Fällen eine Geldstrafe vor: „Bei der Vorteilsgewährung wird einem Amtsträger ein Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt, ohne dass es zu einer konkreten Gegenleistung für eine bestimmte Diensthandlung kommt.“ Wer den Vorteil annimmt, wird vergleichbar bestraft.
Für die Bestechung von Amtsträgern, bei der für den persönlichen Vorteil eine Gegenleistung fließt, drohen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. „Sowohl bei der Vorteilsgewährung als auch bei der Bestechung ist bereits der Versuch unter Strafe gestellt“, sagt der BKA-Sprecher. Wer bestechlich ist, wird vergleichbar bestraft.
In der Privatwirtschaft kann die Bestechung Einzelner mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Auch die Gegenseite, also derjenige, der bestechlich ist, macht sich strafbar und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe belegt werden.
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