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Veröffentlicht am 09.07.2026 10:46

Wohnung zu heiß? Wann eine Mietminderung möglich ist

Was für eine Affenhitze! Bei extremen Temperaturen kann man unter Umständen eine Mietminderung auf den Weg bringen. (Foto: dpa/dpa-tmn)
Was für eine Affenhitze! Bei extremen Temperaturen kann man unter Umständen eine Mietminderung auf den Weg bringen. (Foto: dpa/dpa-tmn)
Was für eine Affenhitze! Bei extremen Temperaturen kann man unter Umständen eine Mietminderung auf den Weg bringen. (Foto: dpa/dpa-tmn)

Sommer? Ja, bitte - aber im Idealfall nicht in der Wohnung. Wenn sich diese bei hohen Außentemperaturen aber unerträglich erhitzt, können Mieterinnen und Mieter unter bestimmten Umständen die Miete mindern. Nur: wann genau?

„Hitze allein ist nicht immer ein Mietmangel, der zur Mietminderung berechtigt“, sagt Monika Schmid-Balzert, stellvertretende Geschäftsführerin des Mietervereins München. Entscheidend ist, wie hoch die tatsächliche Temperatur ist und wie die sonstigen Umstände sind. 

„Wer eine Dachgeschosswohnung mit großen Fensterflächen mietet, muss laut Rechtsprechung grundsätzlich mit starker Sommerhitze in den Räumen rechnen“, so Schmid-Balzert. Eine Mietminderung kann dann ausgeschlossen sein. 

Auch in einem schlecht gedämmten Altbau müssen Mieterinnen und Mieter eher erhöhte Temperaturen ertragen als in einem modernen Neubau. Denn dort können sie besseren Wärmeschutz erwarten. Es kommt also immer auf den Einzelfall an.

Richtwerte können Orientierung bieten

Mieterinnen und Mieter können sich aber zumindest an groben Richtwerten orientieren. So sollte sich eine Wohnung tagsüber auf nicht mehr als 26 bis 28 Grad Celsius erhitzen. Ab dieser Grenze kann Schmid-Balzert zufolge ein Mangel und damit das Recht auf eine Mietminderung vorliegen.

Liegen die Temperaturen in der Wohnung tatsächlich dauerhaft oberhalb dieser Grenze, können Mieterinnen und Mieter die Miete für die betroffenen Tage um bis zu 20 Prozent mindern. Entscheidend ist hierbei, wie gravierend und an wie vielen Tagen im Monat die Wohnung derart aufgeheizt ist. 

Hitzeprotokoll hilft bei der Beweisführung

Und wie gehen Mieterinnen und Mieter hierfür vor? Zunächst müssen sie den Mangel beweisen. Dafür empfiehlt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB), ein Hitzeprotokoll zu führen, in dem Fotos von der Raumtemperatur und dem Datum samt Uhrzeit abgelegt werden. Zudem hilft es, wenn Mitbewohnerinnen und Mitbewohner oder andere Zeugen die Hitze bestätigen können.

Anschließend sollten Mieterinnen und Mieter ihren Vermieter schriftlich über den Mangel informieren und ihm mitteilen, dass die Miete ab sofort nur noch unter Vorbehalt bezahlt wird. Die Mietminderung können Betroffene dann rückwirkend geltend machen, indem sie den Minderungsbetrag vom Vermieter zurückfordern. So können sie das Risiko einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausschließen, teilt der Mieterverein München mit.

Zum Hintergrund: Grundsätzlich sind Vermieter laut DMB dazu verpflichtet, „für einen den Regeln der Technik entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz“ zu sorgen. Wie diese wiederum sicherstellen, dass die Mietwohnung vertragsgemäß genutzt werden kann, bleibt allerdings ihnen überlassen. Mieterinnen und Mieter haben keinen Anspruch auf bestimmte (bauliche) Maßnahmen.

© dpa-infocom, dpa:260709-930-357747/1


Von dpa
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