Wehrpflicht-Streik: Diese Rechte haben Schüler und Azubis | FLZ.de

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Veröffentlicht am 24.09.2026 09:48

Wehrpflicht-Streik: Diese Rechte haben Schüler und Azubis

Müssen Jugendliche mit Konsequenzen rechnen, wenn sie während des Unterrichts oder der Arbeit an einem Streik teilnehmen? (Foto: Julian Stratenschulte/dpa/dpa-tmn)
Müssen Jugendliche mit Konsequenzen rechnen, wenn sie während des Unterrichts oder der Arbeit an einem Streik teilnehmen? (Foto: Julian Stratenschulte/dpa/dpa-tmn)
Müssen Jugendliche mit Konsequenzen rechnen, wenn sie während des Unterrichts oder der Arbeit an einem Streik teilnehmen? (Foto: Julian Stratenschulte/dpa/dpa-tmn)

Schule schwänzen für die Zukunft? In vielen Städten hat am Freitag, den 25. September das Bündnis „Schulstreik gegen Wehrpflicht“ zu einem Streik aufgerufen. Aber haben Schüler überhaupt ein Streikrecht? Und was gilt eigentlich für Azubis? Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel weiß Rat. 

„Schüler dürfen ihre Meinung äußern und sich versammeln, aber sie haben kein Streikrecht“, so Görzel. Bleiben sie aus politischen Gründen dem Unterricht fern, sind disziplinarische Maßnahmen gerechtfertigt. Weil Bildung Ländersache ist, haben sie je nach Schulgesetz der Länder unterschiedliche Maßnahmen wie etwa Bußgelder zu befürchten. 

Der Grund des unerlaubten Fernbleibens vom Unterricht spielt dabei keine Rolle, wer streikt, gilt als Schulverweigerer. In der Praxis wird bei tageweisem Fernbleiben allerdings üblicherweise erst auf pädagogische Gespräche oder etwa Maßnahmen wie Nachsitzen gesetzt. 

Ruft die Gewerkschaft auf, dürfen Azubis streiken

Azubis dürfen prinzipiell streiken. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Gewerkschaft zum Streik aufruft, die Auszubildenden von den Tarifverhandlungen betroffen sind und der Streik ein tariflich regelbares Ziel verfolgt, etwa Ausbildungsvergütung oder Arbeitsbedingungen.

„Wegen eines Wehrdienst-Streiks dürfen aber auch sie nicht einfach der Arbeit fernbleiben“, sagt Görzel. Ein Streik gegen eine politische Entscheidung - etwa gegen eine geplante Wehrpflicht oder einen verpflichtenden Wehrdienst - wäre kein tarifbezogener Arbeitskampf. Er gilt nach der herrschenden deutschen Rechtsprechung als politischer Streik und wäre als Arbeitsniederlegung grundsätzlich nicht rechtmäßig.

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© dpa-infocom, dpa:260924-930-736068/1


Von dpa
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