Vertragsangebot per Messenger maximal vier Wochen gültig | FLZ.de

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Veröffentlicht am 28.05.2026 00:06

Vertragsangebot per Messenger maximal vier Wochen gültig

Vier Wochen müssen genügen, um einen per Messenger verschickten Vertrag einzugehen - danach ist das Angebot nicht mehr bindend, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden hat. (Foto: Nico Tapia/dpa-tmn)
Vier Wochen müssen genügen, um einen per Messenger verschickten Vertrag einzugehen - danach ist das Angebot nicht mehr bindend, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden hat. (Foto: Nico Tapia/dpa-tmn)
Vier Wochen müssen genügen, um einen per Messenger verschickten Vertrag einzugehen - danach ist das Angebot nicht mehr bindend, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden hat. (Foto: Nico Tapia/dpa-tmn)

Ein per Messenger verschicktes Vertragsangebot ist rechtlich als „Antrag unter Abwesenden“ zu werten, für das eine Annahmefrist von längstens vier Wochen gilt - ähnlich wie bei Angeboten per E-Mail oder SMS. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Urteil entschieden. (Az.: 9 U 27/25)

Der Grund: Ein Messenger ermöglicht zwar schnelle Kommunikation, aber niemand muss eine Nachricht darin sofort lesen oder direkt darauf antworten.

Ein verwinkelter Aktien-Deal als Stein des Anstoßes

In dem Fall ging es um den Rückkauf von Aktien im Wert von 150.000 Euro. Kläger und Beklagter waren befreundet. Der Kläger, ein Cafébetreiber, hatte 2020 und 2022 Aktien einer Gesellschaft aus dem Umfeld des Beklagten gekauft - trotz fallender Kurse. Ende 2022 vereinbarten beide, dass diese Aktien gegen andere Aktien des Beklagten getauscht werden.

Der Kläger behauptete später, der Beklagte habe ihm im Oktober 2022 per Whatsapp angeboten, die getauschten Aktien unter bestimmten Bedingungen zurückzukaufen - nämlich falls sich der Kurs negativ entwickelt. Dieses Angebot habe er angenommen und verlangte vom Beklagten vor Gericht 150.000 Euro, Zug um Zug gegen die Rückübertragung der Aktien.

Zu spät ist zu spät - ganz gleich, ob es das Angebot gab oder nicht

Das Landgericht gab dem Kläger zunächst recht. In der Berufung entschied das OLG jedoch anders, wies die Klage ab und klärte ganz bewusst gar nicht erst die Frage, ob der Beklagte überhaupt ein Rückkauf-Angebot per Whatsapp gemacht hatte. Entscheidend war den Richtern zufolge nur: Selbst wenn es ein Angebot gab, habe es der Kläger zu spät angenommen.

Nach Ansicht des OLG hätte der Kläger das mutmaßliche Angebot ohnehin nicht mehr wirksam annehmen können, weil zwischen dem Tag des Angebots (15. Oktober) und dem Tag der Annahme (14. November) 31 Tage lagen.

Zu lang, um noch mit Annahme rechnen zu müssen

Nach dieser Zeit habe der Beklagte nicht mehr mit der Annahme rechnen müssen - und der Kläger trotz der für ihn wirtschaftlichen Tragweite und der Freundschaft mit dem Beklagten nicht mehr rechnen dürfen. Denn höchstrichterlich werde auch bei komplexen Geschäften die Annahmefrist auf vier Wochen begrenzt.

Die verspätete Annahme wertete das Gericht zudem als ein neues Angebot seitens des Klägers. Dieses habe der Beklagte wiederum nicht angenommen.

© dpa-infocom, dpa:260527-930-137946/1


Von dpa
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